Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Auf der Grundlage des § 52 Absatz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit aktuellen Fassung ist es zwingend erforderlich, über die vom Rat gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu erstellen. Gemäß § 58 Absatz 2 GO NRW finden die für den Rat geltenden Verfahrensvorschriften auch für die Ausschüsse Anwendung. Damit sind auch über die Ausschusssitzungen zwingend Sitzungsniederschriften zu erstellen.
Die Niederschriften werden gemäß Gesetz von der Ausschussvorsitzenden bzw. vom Ausschussvorsitzenden und einer bzw. einem vom jeweiligen Ausschuss zu bestellenden Schriftführerin bzw. Schriftführer unterzeichnet.
Um nicht in jeder Sitzung einen erneuten diesbezüglichen Beschluss fassen zu müssen, wird empfohlen, die Schriftführer/Schriftführerinnen in der konstituierenden Haupt- und Finanzausschusssitzung bis auf Weiteres zu bestellen.
Als Schriftführer/in der Haupt- und Finanzausschusssitzungen werden vom Bürgermeister die nachfolgenden Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Haupt- und Personalamtes vorgeschlagen
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf: „Hiermit bestellt der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Erkelenz, und zwar bis auf Weiteres, für die Niederschriften über die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses die nachfolgend benannte Schriftführerin bzw. die nachfolgend benannten Schriftführer:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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