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Tatbestand: Im Zuge des zwischen NEW und Verwaltung ausgearbeiteten Sanierungskonzeptes zur Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Erkelenz hätten in diesem Jahr noch die in der Anlage aufgeführten Beleuchtungsmaßnahmen geplant und umgesetzt werden sollen. Auf Grund der Vielzahl von Maßnahmen und begrenzten Kapazitäten bei der NEW und den von ihr beauftragten Baufirmen ist dies zeitlich jedoch nicht möglich.
Der Baubeschluss für die in der Anlage aufgeführten Beleuchtungsmaßnahmen soll daher nunmehr dahingehend gefasst werden, dass die Maßnahmen im Jahre 2021 umgesetzt werden.
Mittlerweile hat es jedoch eine gesetzliche Änderung im Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), Einführung eines neuen § 8 a KAG, als auch eine am 03.04.2020 veröffentlichte und rückwirkend zum 02.01.2020 in Kraft getretene „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ gegeben. Danach besteht nunmehr die Möglichkeit, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Kommune nun Fördermittel des Landes zum nachmaligen Ausbau von Straßenbau- und Straßenbeleuchtungsmaßnahmen beantragen kann, um die Kostenbeteiligung der Anlieger zu senken. Maßgeblich hierfür ist jedoch unter anderem ein Baubeschluss, der nach dem 01.01.2018 erfolgt sein muss.
Damit entsprechende Landeszuweisungen für diese o.a. Maßnahmen generiert werden können, muss für die noch nicht genau im Detail geplanten, beauftragten und durchzuführenden Sanierungen der Straßenbeleuchtungsmaßnahmen (siehe Liste im Anhang) ein entsprechender Baubeschluss gefasst werden. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat): „Die zur Sanierung der Straßenbeleuchtung in Erkelenz anstehenden Maßnahmen erfolgen auf Basis des mit der NEW ausgearbeiteten beigefügten Sanierungskonzeptes. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Maßnahmen in 2021 umzusetzen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus der als Anhang aufgeführten Liste. Anlage: Liste der im Zuge des Sanierungskonzeptes zu sanierenden Beleuchtungsanlagen
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