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Tatbestand: § 61 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW-SchulG) legt den Rahmen für die Beteiligung der Schulkonferenz und des Schulträgers an der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters fest.
Danach nennt die obere Schulaufsichtsbehörde nach dem Abschluss des Ausschreibungsverfahrens die Bewerberinnen und die Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Die Schulkonferenz und die Stadt Erkelenz führen dieses Vorstellungsgespräch gemeinsam durch.
Nach dem Vorstellungsgespräch geben sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger eine begründete Stellungnahme ab.
Abhängig von der jeweiligen Begründung können die Stellungnahmen von Schulkonferenz und Schulträger zur Eignung für das ausgeschriebene Amt die endgültige Entsendung beeinflussen, ohne dass im Übrigen das von der Rechtsprechung festgestellte Entscheidungsrecht der Schulaufsicht berührt wird.
Für den Schulträgerbereich Erkelenz hat sich in der Vergangenheit die Regelung bewährt, dass als stimmberechtigtes Mitglied in der jeweiligen Schulkonferenz der Bürgermeister oder ein/e von ihm bestellte/r Vertreter/in und drei Mitglieder des Schulausschusses als beratende Mitglieder bestimmt werden. Für die beratenden Mitglieder werden Stellvertreter benannt.
Die Verwaltung empfiehlt, diese Regelung beizubehalten. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss und Rat): „Als SchulträgervertreterInnen in den Schulkonferenzen werden bestimmt:
Als stimmberechtigtes Mitglied: Der Bürgermeister oder ein/e von ihm bestellte/r Vertreter/in
Als beratende Mitglieder: 1. 2. 3.
Als stellvertretende beratende Mitglieder: zu 1. zu 2. zu 3.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine finanziellen Auswirkungen
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