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Tatbestand: Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 32 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) sind die dem Ausschuss angehörenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ihr Amt einzuführen und zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
Der Ausschussvorsitzende nimmt die Verpflichtung vor. Hierzu legt er den zu Verpflichtenden eine entsprechende Verpflichtungserklärung vor, die der Ausschussvorsitzende vorliest und deren Text von den zu Verpflichtenden nachgesprochen und unterzeichnet wird.
Die Verpflichtungserklärungen werden dem Original der Niederschrift beigefügt. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der Ausschussvorsitzende Ratsherr Eickels verpflichtet gemäß § 43 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 32 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die dem Ausschuss angehörenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
Die Verpflichteten unterzeichnen die Verpflichtungserklärungen, die dem Original der Niederschrift beigefügt sind.“ Finanzielle Auswirkungen: keine
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