Bürgerinformationssystem

Vorlage - 0/51/265/2020  

 
 
Betreff: Zweckbindung für Plätze im Rahmen der U3 Investitionsprogramme (§ 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz)
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
26.11.2020 
1. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Das zum 01.08.2020 in Kraft getretene Kinderbildungsgesetz eröffnet die Möglichkeit gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 die örtliche Jugendhilfeplanung hinsichtlich der Belegung von investiv geförderten Betreuungsplätzen flexibler zu gestalten. Die Vorschrift lautet:

 

„Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3 –Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter 3 Jahren belegt werden.“

 

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen führt hierzu aus:

 

„Um Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, sollen investiv geförderte Plätze künftig im Einzelfall auch mit überdreijährigen Kindern belegt werden können.

„Der Begriff vorrangig ist in diesem Kontext nicht allein quantitativ zu verstehen. Auch qualitative Aspekte können eine vorrangige und damit nicht ausschließliche Belegung von investiv geförderten U3 Plätzen mit unterdreijährigen Kindern im Einzelfall begründen. Die örtlichen Jugendämter können dies im Rahmen ihrer Steuerungs - und Planungsverantwortung unter Abwägung bspw. demographischer, pädagogischer

oder planerischer Aspekte entscheiden.“

 

Die in § 55 Abs.2 Satz 2 KiBiz formulierten Voraussetzungen hinsichtlich der Zweckbindung gelten regelmäßig als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln ein entsprechender Beschluss zur vorrangigen Belegung getroffen wird und die tatsächliche Belegung von investiv geförderten U3 Plätzen mit Ü3 Kindern in diesen Einzelfällen dokumentiert wird.

Um Rückforderungen des Landesrechnungshofes, der diese Fälle überprüft, zu vermeiden, bedarf es des formalen Beschlusses im Rahmen der Jugendhilfeplanung.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Der Jugendhilfeausschuss ermächtigt die Verwaltung, im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung Einzelfallregelungen gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz zu den zweckgebundenen Betreuungsplätzen zu treffen.“


Finanzielle Auswirkungen:

keine