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Tatbestand: Die Stadt Erkelenz entsendet in die Zweckverbandsversammlung der Kreissparkasse Heinsberg fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter.
Aufgrund der Bestimmung des § 113 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) muss der hauptamtliche Bürgermeister / die hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestellte(r) Bedienstete(r) der Stadt dazu zählen.
Die vier anderen Vertreterinnen und Vertreter sind durch den Rat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer – jedenfalls dann, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag, den sowohl das Gesetz als auch der Innenminister empfehlen, vorliegen sollte – zu wählen. Beschlussentwurf: „Bei der Abstimmung über die Bestellung der Mitglieder der Stadt Erkelenz für die Zweckverbandsversammlung der Kreissparkasse Heinsberg entfallen auf die Vorschlagsliste der
Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der
Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt:
Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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