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Vorlage - A 10/045/2020  

 
 
Betreff: Wahl von Mitgliedern für den Jugendhilfeausschuss
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
04.11.2020 
1. (konstituierende) Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Erkelenz gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden bzw. einschließlich des Vorsitzenden und mindestens 7 beratende Mitglieder an. Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der anstehenden Wahlperiode des Rates (2020 – 2025) durch den Rat gewählt.

 

Nach § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:

 

  1. mit 3/5 des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

 

  1. mit 2/5 des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Jugendhilfeträgers wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden.

 

Das bedeutet, dass durch den neu gebildeten Rat der Stadt Erkelenz 9 stimmberechtigte Mitglieder zu bestellen sind, die entweder dem Rat selbst angehören oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen oder Männer sind.

 

Daneben sind 6 weitere stimmberechtigte Mitglieder zu bestellen, die durch die im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vorgeschlagen wurden.

 

Beratende Mitglieder im Sinne des § 58 Absatz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können dem Jugendhilfeausschuss nicht angehören.

 

Für jedes der 15 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ist jeweils als Verhinderungsvertreter/in ein persönlicher Vertreter / eine persönliche Vertreterin zu bestellen. Mehrere Vertreter/innen für ein Mitglied sind nicht vorgesehen.

 

Die Wahl der neuen Mitglieder und deren persönliche/r Vertreter/innen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer, allerdings nur, wenn die Fraktionen sich nicht – so wie durch das Gesetz als vorrangig empfohlen – auf einen einheitlichen Wahlvorschlag haben einigen können (vgl. § 50 Absatz 3 GO NRW).

 

Die im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe wurden im Vorfeld durch das Jugendamt der Stadt Erkelenz rechtzeitig in aufgefordert, entsprechende Besetzungsvorschläge abzugeben (vgl. Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr. 23 vom 24.07.2020, Seite 219 ff.).


Beschlussentwurf:

„Bei der Abstimmung über die Bestellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses der Stadt Erkelenz entfallen auf die Vorschlagsliste der

 

FRAKTION/LISTE

ANZAHL DER STIMMEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der

 

FRAKTION/LISTE

SITZE

STELLV. SITZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt:

 

LFD. Nr.

MITGLIED

PERSÖNLICHE(R) VERTRETER/IN

01

 

 

02

 

 

03

 

 

04

 

 

05

 

 

06

 

 

07

 

 

08

 

 

09

 

 

10

 

 

11

 

 

12

 

 

13

 

 

14

 

 

15

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.