Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Auf der Grundlage der in der laufenden Sitzung erfolgten Beschlussfassung zu der Angelegenheit sind die Ausschüsse nun konkret zu besetzen.
Die Besetzung erfolgt gemäß diesen Vorgaben, insbesondere aber auch aufgrund der Regelungen der §§ 50 und 58 GO NRW sowie aufgrund spezialgesetzlicher Vorgaben.
Soweit es nicht zu einheitlichen Wahlvorschlägen und deren Annahme kommen sollte, wäre nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen.
Berechnungsverfahren: Bereits mit Änderung der GO NRW im Jahre 2008 wurde für die Ausschussbesetzungen das mathematische Berechnungsverfahren nach d’Hondt durch das Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer (Verhältniswahl) ersetzt. Oberster und vorrangiger Grundsatz und Empfehlung des Gesetzgebers ist es jedoch, dass sich die Fraktionen im Vorfeld der Entscheidung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen sollten, und zwar um nicht in ein kompliziertes Berechnungsverfahren, eventuell kombiniert mit sich ergebenden Losentscheiden, eintreten zu müssen.
Für den Fall, dass ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu erzielen sein würde, wäre das Verfahren nach Hare-Niemeyer für jeden einzelnen betroffenen Ausschuss und jedes Gremium durchzuführen.
Hierbei hat sich gezeigt, dass u. a. Schwierigkeiten auftreten in Ausschüssen, die mit Ratsmitgliedern und mit sachkundigen Bürger/innen besetzt werden sollen, da das Verfahren nach Hare-Niemeyer eine Listenwahl darstellt und die Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Nennung von den jeweiligen (Vorschlags-)Listen zu nehmen sind. So könnten z. B. alle Fraktionen ihre sachkundigen Bürger/innen auf den vorderen Positionen ihrer jeweiligen Vorschlagsliste positioniert haben. Dies würde dann eine (ungewollte und unstatthafte) Ausschussbesetzung generieren, die nur oder überwiegend sachkundige Bürger/innen aufweisen würde. Die Gemeindeordnung NRW verlangt jedoch, dass in einem Ratsausschuss (außer in den Bezirksausschüssen) stets mehr Ratsmitglieder als sachkundige Bürger/innen als ordentliche Mitglieder vertreten sein müssen. Dieses Problem ist auch nicht im Vorfeld zu verhindern, da niemand wissen kann, wie die Listen der anderen Fraktionen aufgebaut sein werden und wie - bei Hare-Niemeyer handelt sich wie gesagt um ein Wahlverfahren - die Ratsmitglieder (auch die fraktionslosen) hierüber abstimmen werden.
Konkrete Ausschussbesetzungen (einschl. Partnerschaftskomitee):
Anmerkung: Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder (15) ist durch Satzung vorgegeben. Für den Jugendhilfeausschuss können im Übrigen aufgrund der gesetzlicher Vorgaben und der mathematischen Notwendigkeiten nur die Ausschussgrößen 5, 10 oder 15 (ordentliche Mitglieder) in der Satzung vorgegeben werden!
Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses wird, da er ein spezialgesetzlicher Ausschuss ist, unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt in der laufenden Sitzung zu beraten und zu entscheiden sein.
Zuständig für die Beschlussfassungen ist der Rat der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf 1: „Der Rat beschließt, wenn im Verlauf der konstituierenden Ratssitzung das Verfahren nach Hare-Niemeyer zur konkreten Ausschussbesetzung Anwendung finden muss, dass dann die mathematische Methode einer getrennten Wahl und Berechnung der Sitze der Ratsmitglieder und der sachkundigen Bürger/innen, soweit Ausschüsse mit sachkundigen Bürger/innen besetzt werden sollen, zur Anwendung kommen soll. Dabei sollen dann zuerst die Sitze der ……. (Ratsmitglieder oder der sachkundigen Bürger/innen) besetzt werden.
Beschlussentwurf 2: „Folgende Ausschüsse werden wie folgt besetzt: ….“ Finanzielle Auswirkungen: Keine.
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