Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Aus der Politik wurde aktuell vorgeschlagen, dass eine Anpassung der Ausschussstruktur des Rates erfolgen soll.
Zurzeit ist diese Ausschussstruktur in § 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz festgelegt. Dort heißt es:
„(1) Es werden folgende Ausschüsse durch den Rat gebildet:
01. Hauptausschuss 02. Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe 03. Schulausschuss 04. Braunkohlenausschuss 05. Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales 06. Ausschuss für Kultur und Sport 07. Jugendhilfeausschuss 08. Personalausschuss 09. Rechnungsprüfungsausschuss 10. Wahlprüfungsausschuss
(2) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.
(3) Für den Bereich Städtepartnerschaft/-freundschaft kann der Rat ein Partnerschaftskomitee, das kein Ratsausschuss im Sinne der Gemeindeordnung NRW ist, jeweils zu Beginn der Wahlperiode durch einfachen Beschluss bilden und besetzen.
(4) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
(5) Die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Rat, Ausschüssen, Partnerschaftskomitee und Bürgermeister/Bürgermeisterin erfolgt in einer vom Rat zu beschließenden Zuständigkeitsordnung.“
Verschiedene Ausschüsse sind Pflichtausschüsse nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW (GO NRW). So schreibt § 57 GO NRW vor, dass jede Gemeinde einen Hauptausschuss, einen Finanzausschuss und einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden hat. Auch sind verschiedene Ausschüsse nach sondergesetzlichen Vorschriften zu bilden (Beispiele: Wahlprüfungsausschuss und Wahlausschuss nach Kommunalwahlgesetz). Da die gesetzlichen Vorgaben einer satzungsmäßigen Regelung vorgehen, ist eine Normierung in der Hauptsatzung also für solche Ausschüsse entbehrlich.
Auch für die verbleibenden freiwilligen Ausschüsse scheint es sinnvoll, die Struktur der Ausschussbildung, also die Frage, welche freiwilligen Ausschüsse zu bilden sind, aus der Hauptsatzung herauszunehmen und dies zukünftig durch einfachen Ratsbeschluss festzulegen.
Der neue § 11 der Hauptsatzung könnte demnach wie folgt gefasst werden:
„(1) Der Rat entscheidet durch einfachen Ratsbeschluss auf der Grundlage der geltenden Gesetze darüber, welche Ausschüsse er bildet.
(2) Für den Bereich Städtepartnerschaft/-freundschaft kann der Rat ein Partnerschaftskomitee, das kein Ratsausschuss im Sinne der Gemeindeordnung NRW ist, jeweils zu Beginn der Wahlperiode durch einfachen Beschluss bilden und besetzen.
(3) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
(4) Die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Rat, Ausschüssen, Partnerschaftskomitee und Bürgermeister/Bürgermeisterin erfolgt in einer vom Rat zu beschließenden Zuständigkeitsordnung.“
Für eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung wäre ein Beschluss des Rates mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Beschlussentwurf: „Die dem Beschluss als Anlage beigefügte 12. Änderungssatzung zur Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz wird hiermit beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: 12. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||