Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 65 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird die neue Bürgermeisterin / der neue Bürgermeister von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden (ehrenamtliche/r Stellvertreter/in oder vom Altersvorsitzen bzw. von der Altersvorsitzenden) in der konstituierenden Sitzung des Rates vereidigt und in ihr/sein Amt als Bürgermeister/in eingeführt.
Diese Vorschrift griff bei den vorangegangenen Wahlen, zuletzt in 2014, nicht, da damals der Amtsinhaber wiedergewählt wurde. Da der Amtsinhaber Peter Jansen allerdings zur Wahl in 2020 nicht mehr angetreten ist, ist die Regelung des § 65 Absatz 3 GO NRW nun anzuwenden und eine Altersvorsitzende oder ein Altersvorsitzender ist festzustellen, da zum Zeitpunkt von der notwendiger Vereidigung und der Amtseinführung die stellvertretenden Bürgermeister(innen) noch nicht vom Rat bestellt sein werden.
Die Feststellung erfolgt durch den neuen Bürgermeister respektive durch die neue Bürgermeisterin, da die Rechtsgültigkeit von Amtshandlungen nicht davon abhängig gemacht wird, dass diese respektive dieser den Amtseid bereits abgelegt hat.
Die ältesten Ratsmitglieder des neu gewählten Stadtrates sind:
Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin stellt daraufhin das älteste an der Sitzung teilnehmende Ratsmitglied fest.
Altersvorsitzende(r) ist demnach Ratsmitglied ………………….
Die oder der Altersvorsitzende Ratsmitglied ………………………. übernimmt daraufhin für den nächsten Tagesordnungspunkt „Vereidigung und Amtseinführung der neuen Bürgermeisterin bzw. des neuen Bürgermeisters“ die Sitzungsleitung.
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