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Tatbestand: Ab dem 8. Juni startet in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wieder ein eingeschränkter Regelbetrieb. Um Eltern in der Corona-Krise weiter zu entlasten, hat sich die Landesregierung mit den Kommunen darauf verständigt, in den Monaten Juni und Juli 2020 den Eltern die Hälfte der Elternbeiträge zu erlassen. Die konkrete Abwicklung obliegt den Kommunen. Den Ausfall der Beiträge teilen sich Land und Kommunen hälftig.
Für die Offene Ganztagsbetreuung an Schulen besteht noch keine Landesregelung. Es ist jedoch den Eltern von Schülern kaum zu vermitteln, dass für diesen Bereich keine Beitragsreduzierung erfolgen soll. So fanden bisher in den Monaten März, April und Mai 2020 beim Erlass der Elternbeiträge immer sowohl die Kindertagesbetreuung als auch der Offene Ganztag Berücksichtigung. An den Schulen wurden Präsenztage eingerichtet. Die Schulen haben daher einen transparenten und verbindlichen Plan erarbeitet, aus dem ersichtlich wird, an welchen Tagen die verschiedenen Lerngruppen bis zu den Sommerferien Präsenzunterricht haben. Für die zum Offenen Ganztag angemeldeten Schülerinnen und Schüler wurde an den Präsenztagen eine Betreuung sichergestellt. Die Schulzeit in NRW endet in diesem Jahr am 26.06.2020.
Die Verwaltung schlägt daher vor, aus Gleichbehandlungsgründen sowohl für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege als auch für den Offenen Ganztag die hälftigen Beiträge zu erlassen.
Rechtliche Würdigung: Die städtischen Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz in der Fassung vom 27.02.2020/ Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erkelenz in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2017).
Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus. Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines hälftigen Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.
Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch einen Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Erkelenz die Rechtsgrundlage für den teilweisen Erlass der Elternbeiträge für Juni und Juli 2020 zu schaffen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss): „Die Elternbeiträge für die Angebote zur Förderung von Kindertagespflege, die Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und für Angebote von gebundenen und offenen Ganztagesschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I, werden für die Monate Juni und Juli 2020 zur Hälfte erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich auf einen Minderertrag von rd. 135.920,00 Euro, der sich auf die drei betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:
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