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Vorlage - 0/51/251/2020  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vom 12.02.2020
hier: Änderung der Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in Erkelenz
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
04.06.2020 
15. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Antrag Bündnis 90 Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vom 12.02.2020  

Tatbestand:

I.

Die Kindertagespflege ist ein sehr wichtiger Baustein in der U 3 – Betreuung in Erkelenz. Die aktuelle Bedarfsplanung weist für das Kitajahr 2020/ 2021 145 Plätze aus.

Auch im Rahmen der „Notbetreuung“ von Kindern, deren Eltern während der Hochphase der Korona Epidemie in „systemrelevanter Infrastruktur“ tätig waren, konnte sehr verlässlich auf die Kindertagespflege zurückgegriffen werden.

 

II.

Mit Antrag vom 12.02.2020 beantragt Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz, die Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege zu ändern. Es wird angeregt, die Weiterzahlung von Betreuungsentgelten bei Ausfallzeiten von Kindertagespflegeperson oder Kind zu regeln und eine Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten vorzusehen.

 

Begründung findet der Antrag von Bündnis90/Die Grünen im Weiteren mit der Wichtigkeit der Kindertagespflege in Erkelenz im U-3 Ausbau und der rechtlichen Besonderheit als selbstständige Kindertagespflegeperson.

 

III.

Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) wurde durch Beschluss des Landtages Nordrhein-Westfalen am 29. November 2019 durch das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung geändert. Diese Änderungen wirken sich mit Beginn des neuen Kindergartenjahres aus und werden viele Aspekte der bisherigen Praxis verändern.

 

Auch im Bereich der Kindertagespflege wird hier nachzuarbeiten sein.

 

 

Dies umfasst u.a. Aspekte

 

-          der Qualitätsentwicklung und Fachberatung durch das Jugendamt (§ 6 KiBiz nF)

-          des vorzuhaltenden pädagogischen Konzepts (§17 KiBiz nF).

-          der Gewährung der Landesförderung (§ 24 KiBiz nF)

 

Die Landesförderung für Plätze in der Kindestagespflege, sie beträgt für das Kindergartenjahr 1.109 €/ Kind bzw. für Kinder, die eine Behinderung haben oder eine solche droht 3.182 €, wird künftig nur gewährt, wenn

 

-          die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügt,

-          die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,

-          die Kindertagespflegeperson mindestens eine Qualifikation im Sinne des § 21 Absatz 1oder 2 nachweisen kann,

-          die Kindertagespflegeperson jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens fünf Stunden wahrnimmt,

-          für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,

-          die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt und jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet wird,

-          die laufende Geldleistung bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt wird,

-          die laufende Geldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern und beispielsweise auch bei vorübergehender Krankheit beziehungsweise Abwesenheit des Kindes weitergewährt wird und

-          die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.

(vgl. § 24 KiBiz nF)

 

IV.

Wesentliche Aspekte wie Qualifikationsstufen und Entgelte sind in der Vergangenheit zwischen den fünf Jugendämtern im Kreis abgesprochen worden.

Durch die Änderungen des KiBiz ausgelöst, haben bereits Gespräche auf Jugendamtsleiterebene hierzu stattgefunden, die aber bisher hinsichtlich einer künftigen finanziellen Ausgestaltung nicht zu einem einheitlichen Ergebnis führten.

Vom Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales wird vorgeschlagen,

a)     zum 01.01.2021 die Stundensätze der Kindertagesbetreuung um rund 5 Prozent anzuheben:

Qualifikationsstufe I   von 3,00 € auf 3,15 €

Qualifikationsstufe II  von 4,75 € auf 5,00 €

Qualifikationsstufe III  von 5,20 € auf 5,45 €,

b)     beginnend ab dem 01.08.2021 die Entgelte für die Kindertagespflege gemäß dem Index der „Kindpauschalen“ gem. KiBiZ n.F. (berücksichtigt sind Steigerung der Lebenshaltungskosten und Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst) zu erhöhen,

c)     die Entgelte ab dem 01.01.2021 zu pauschalieren und bei Minderbetreuungszeiten (wegen Urlaub der Kindertagespflegeperson, Abwesenheit des Kindes) einen 20- Prozent- Korridor einzuführen, bei dem es nicht zu Rückerstattungen an das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales kommt.

 

In den Richtlinien zur Kindertagespflege der Stadt Erkelenz werden entsprechend die Punkte 7.1.1 Leistungstabelle und 7.3 Auszahlung der Beträge entsprechend der Beschlussvorlage zum 01.01.2021 geändert.

 

V.

Durch die vorgeschlagene Verfahrensweise wird aus Sicht der Verwaltung dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Rechnung getragen und die Vorgaben des KiBiZ n.F. hinsichtlich der finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege umgesetzt.

Mit den vier anderen Jugendämtern im Kreis würde sich das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales hinsichtlich der qualitativen Anforderungen im Bereich der Kindertagespflege weiter ins Benehmen setzen und die Richtlinien zur Kindertagespflege dann entsprechend anpassen.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Die Verwaltung wird beauftragt

a) zum 01.01.2021 die Stundensätze der Kindertagesbetreuung um rund 5 Pro-                 zent anzuheben:

Qualifikationsstufe I  von 3,00 € auf 3,15 €

Qualifikationsstufe II von 4,75 € auf 5,00 €

Qualifikationsstufe III von 5,20 € auf 5,45 €,

b)     beginnend ab dem 01.08.2021 die Entgelte für die Kindertagespflege gemäß dem Index der „Kindpauschalen“ gem. KiBiZ n.F. zu erhöhen,

c)     die Entgelte ab den 01.01.2021 zu pauschalieren und bei Minderbetreuungszeiten einen 20- Prozent- Korridor einzuführen, bei dem es nicht zu Rückerstattungen an das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales kommt.“


Finanzielle Auswirkungen:

Die Mehrkosten werden im Haushalt 2021 zur Verfügung gestellt.


Anlage:

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vom 12.02.2020

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag Bündnis 90 Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vom 12.02.2020 (456 KB)