Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 4 KiBiz n.F. verpflichtet, im Rahmen der Jugendhilfeplanung gem. §§ 79, 80 SGB VIII unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zu entwickeln. Die Kita-Bedarfsplanung ist jährlich fortzuschreiben und dem aktuellen Bedarf anzupassen.
Im elektronischen Antragsverfahren bedarf es bis zum 15.03.2020 der Mitteilung, dass der formelle Beschluss durch den Jugendhilfeausschuss gefasst worden ist.
Dieser Beschluss konnte wegen des Ausfalls der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11.03.2020 aufgrund der Coronapandemie nicht rechtzeitig herbeigeführt werden. Daher wurde am 06.03.2020 eine entsprechende Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW getroffen.
Die Entscheidung ist gem. § 60 Abs. 2 GO NRW dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind (§ 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW). Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Die Dringlichkeitsentscheidung vom 06.03.2020 zur Beantragung von Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2020/2021 wird genehmigt.“ Finanzielle Auswirkungen: siehe Dringlichkeitsentscheidung vom 06.03.2020 Anlage: Dringlichkeitsentscheidung vom 06.03.2020
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||