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Tatbestand: Nach § 33 Abs. 4 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz n.F.) sind dem Land NRW jährlich zum 15. März die auf Basis der Jugendhilfeplanung ermittelten Kindpauschalen in den einzelnen Betreuungsformen zu melden. Nach Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss beantragt das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales bis zum 15.03.2020 die Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2020/2021. Der Antrag ist Grundlage für die Mitfinanzierung der vorgesehenen Betreuungsplätze durch das Land.
Dieser Beschluss konnte wegen des Ausfalls der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11.03.2020 aufgrund der Coronapandemie nicht rechtzeitig herbeigeführt werden. Daher wurde am 09.03.2020 eine entsprechende Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW getroffen.
Die Entscheidung ist gem. § 60 Abs. 2 GO NRW dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind (§ 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW). Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Die Dringlichkeitsentscheidung vom 09.03.2020 zur Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2020/2021 wird genehmigt.“ Finanzielle Auswirkungen: siehe Dringlichkeitsentscheidung vom 09.03.2020 Anlage: Dringlichkeitsentscheidung vom 09.03.2020
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