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Tatbestand: Gemäß § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hat der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
Dementsprechend sollen aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme durch RWE Power die im gemeinschaftlichen Interesse getroffenen Festsetzungen - Bewirtschaftung von Feldflächen und sonstigen Grundstücken - für die jeweiligen Beteiligten der im Flurbereinigungsverfahren Immerath, Schlussfeststellung vom 05.12.1983, entstandenen Wegeparzellen in der Gemarkung Borschemich Flur 8, Flurstücke 30, 35, 44, 143, 158 und 159 durch Satzung aufgehoben werden.
Die Aufhebungsabsicht wurde am 21.02.2020 im Amtsblatt der Stadt Erkelenz bekannt gemacht und ab diesem Zeitpunkt eine einmonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Diese Satzung wird der Aufsichtsbehörde, dem Landrat des Kreises Heinsberg, als Entwurf vor der Bekanntmachung zur Zustimmung gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG vorgelegt.
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Beschlussentwurf: „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung von Festsetzungen auf Wegeparzellen in der Gemarkung Borschemich Flur 8, Flurstück 30 (1.412 m²), 35 (410 m²), 44 (104 m²), 143 (478 m²), 158 (920 m²), 159 (393 m²) aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: RWE Power zahlt an die Stadt Erkelenz für die Dauer der bergbaulichen Inanspruchnahme die in den entsprechenden Vereinbarungen festgelegten Entschädigungen. Anlage: Satzung über die Aufhebung von Festsetzungen auf Wegeparzellen
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