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Vorlage - A 40/399/2020  

 
 
Betreff: Rückzahlung der Elternbeiträge für den Monat März 2020
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bildung und Sport   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
07.05.2020 
37. Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen.

Da die Schulen und Kindertagesstätten im Kreis Heinsberg bereits seit dem 26. Februar 2020 geschlossen sind, sollen die entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen ebenfalls r den Monat März 2020 zurückgezahlt werden.

 

Die Stadt Erkelenz verzichtet im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Monat rz 2020.

 

Die Elternbeitragssatzung eröffnet keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz in der Fassung vom 27.02.2020/ Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Sclern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erkelenz in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2017).

Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

 

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

 

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch einen Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Erkelenz die Rechtsgrundlage für die ckzahlung der Elternbeitragspflicht für den Monat rz 2020 zu schaffen.

 


Beschlussentwurf:

„Die Elternbeiträge für die Angebote zur Förderung von Kindertagespflege, die Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und für Angebote von gebundenen und offenen Ganztagesschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I, für den Monat März 2020 werden zurückerstattet.“


Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich auf einen vorzeitigen Minderertrag von rd. 216.420 Euro, der sich auf die drei betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:

 

030101 (Grundschulen)  :       55.420 Euro

060100 und 060102 060219 (Kindertagesstätten) :  150.000 Euro

060220 (Kindertagespflege)       11.000 Euro

 

Die Landesregierung hat den hälftigen tatsächlichen Minderertrag durch das Aussetzen der Beitragserhebung für rz 2020 zu 50 % übernommen.

 

Somit verbleibtr die Stadt Erkelenz insgesamt ein Minderertrag in Höhe von 108.210 Euro.