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Vorlage - A 10/982/2020  

 
 
Betreff: Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW der Jusos Kreis Heinsberg vom 31.03.2020: Regenbogenbeflaggung zum IDAHOBIT
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
07.05.2020 
37. Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anregung nach § 24 GO NRW der Jusos Kreis HS vom 31.03.2020_Regenbogenbeflaggung zum IDAHOBIT  

Tatbestand:

Die Jusos im Kreis Heinsberg haben Bürgermeister Jansen ein an den Rat der Stadt Erkelenz gerichtetes Schreiben zugesendet:

 

Anregung nach § 24 GO NRW: Regenbogenbeflaggung zum IDAHOBIT

 

Bei dem an den Rat gerichteten Schriftsatz handelt es sich nach Prüfung durch die Verwaltung um eine Anregung auf der Grundlage des § 24 GO NRW ‚Anregungen und Beschwerden‘.

 

Die generelle Zielsetzung der eingereichten Anregung lautet wie folgt:

 

In jedem Jahr soll am 17. Mai, dem Internationalen Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie (IDAHOBIT) die Regenbogenflagge am Rathaus gehisst werden. Auf diesem Weg soll ein klares Zeichen gegen jede Form der Diskriminierung und Ausgrenzung gesetzt werden.

 

§ 24 Abs. 1 GO NRW begründet das Recht, dass jeder sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat bzw. den von ihm beauftragten Beschwerdeausschuss wenden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 GO NRW hat die Hauptsatzung die näheren Einzelheiten zu regeln. Dies ist in Erkelenz im § 9 der Hauptsatzung geschehen.

 

Für die Erledigungen solcher Anregungen und Beschwerden hat der Rat den Hauptausschuss bestimmt.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen zum Beflaggen:

 

In Nordrhein-Westfalen haben die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an den Tagen zu flaggen, die vom für Inneres zuständigen Ministerium bestimmt werden.

 

Gemeinden können darüber hinaus aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, so ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann (Nr. 2.3.1 der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das öffentliche Flaggen).

 

Gleiches gilt auch für das Setzen von nicht hoheitlichen Fahnen (Nr. 6 der o. g. Verwaltungsvorschriften), somit vorliegend auch für das Setzen der Regenbogenfahne zum IDAHOBIT, wie von den Petenten vorgeschlagen wird.

 

Die Entscheidung über das Flaggen bzw. das Setzen von nicht hoheitlichen Fahnen bei Gemeinden obliegt der Behördenleitung, folglich also dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit als Beschwerdeausschuss):

„Der Beschwerdeausschuss kommt nach seiner Prüfung gemäß § 9 der Hauptsatzung zu folgendem Ergebnis bzw. zu folgender (möglichen) Empfehlung: ……………..“

 


Finanzielle Auswirkungen:

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Anlage:

Anregung nach § 24 GO NRW der Jusos Kreis Heinsberg vom 31. März 2020: Regenbogenbeflaggung zum IDAHOBIT

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anregung nach § 24 GO NRW der Jusos Kreis HS vom 31.03.2020_Regenbogenbeflaggung zum IDAHOBIT (464 KB)