Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die Fraktion der Bürgerpartei beantragt, der Rat möge beschließen, die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erkelenz dahingehend zu ändern, künftig Abstimmungen namentlich zu protokollieren.
Gemäß Antrag soll der § 8 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erkelenz wie folgt geändert werden:
„Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheb en. Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Rats- Ausschussmitglieder wird namentlich protokolliert. Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es bekannt.“
Der Antrag und seine Begründung sind der Sitzungsvorlage beigefügt.
Auf Folgendes ist im Vorfeld hinzuweisen:
Möglicherweise zielt der aktuelle Antrag der Antragsteller damit auf Ergänzung(en) oder Änderung(en) des § 16 (insbesondere des Absatzes 5) oder des aktuellen § 24.
Bereits mit Datum vom 13.04.2004 hat die damalige Fraktion der Bürgerpartei beantragt, „der Rat möge beschließen, künftig Abstimmungen im Rat und Ausschüssen namentlich zu protokollieren“.
Der Rat hat damals bei 40 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen beschlossen:
„Der Antrag der Fraktion der Bürgerpartei vom 13.04.2004 auf eine generelle namentliche Protokollierung der Abstimmergebnisse in den Niederschriften über die Rats- und Ausschusssitzungen wird als rechtlich unzulässig abgelehnt.“
In der Sitzungsvorlage hat die Verwaltung bereits damals auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere auf § 50 Abs. 1 GO NRW verwiesen, wo es heißt, dass bei Beschlussfassungen (grundsätzlich) offen abgestimmt wird und dass nur auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Ratsmitgliedern namentlich abgestimmt wird. Die „offene Abstimmung“ sei damit – soweit das Gesetz im Einzelfall nicht etwas anderes vorschreibe – die Regelabstimmung, die „namentliche Abstimmung“ (wie auch die „geheime Abstimmung“) hingegen an ein bestimmtes Antragsquorum im jeweiligen Einzelfall gebunden.
Weiter hat die Verwaltung schon damals ausgeführt, dass eine namentliche Abstimmung bereits dann vorliege, wenn im Protokoll vermerkt werde, wie die einzelnen Ratsmitglieder abgestimmt haben. Die namentliche Abstimmung muss im konkreten Einzelfall von einem Fünftel (damals im § 8 Abs. 4 geregelt; vgl. hierzu auch die aktuelle Geschäftsordnung, § 16 Abs. 3) der Mitglieder des Rates beantragt werden. Eine namentliche Feststellung des Abstimmverhaltens ist Sache des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bzw. des oder der jeweiligen Ausschussvorsitzenden. Üblich ist in solchen Fällen der Aufruf jedes einzelnen Rats- bzw. Ausschussmitgliedes zur mündlichen Stimmabgabe. Eine solche Prozedur könnte so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass Sitzungen erheblich verlängert würden. Auch die Protokollführung würde erheblich erschwert. Schon aus diesen Erwägungen heraus hat der Gesetzgeber die offene Abstimmung, bei der im Übrigen jeder Bürger / jede Bürgerin sowie die Presse im Rahmen der generellen Öffentlichkeit von Sitzung sehen und feststellen können, wie die Ratsmitglieder abstimmen, zur Regelabstimmung gemacht.
Nach der Ablehnung des damaligen Antrags hat die Fraktion der Bürgerpartei die Kommunalaufsicht eingeschaltet. Die Stellungnahme der Kommunalaufsicht lautet wie folgt:
„Mit Antrag vom 13.04.2004 begehren Sie die Beschlussfassung über eine generelle namentliche Protokollierung der Abstimmergebnisse in den Niederschriften über Rats- und Ausschusssitzungen.
Da es sich dabei nicht um eine Einzelfallregelung handelt, sondern das Begehren auf eine Regelung für sämtliche in Zukunft stattfindenden Rats- und Ausschusssitzungen abzielt, handelt es sich, auch wenn dies nicht deklariert wurde, um eine Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Erkelenz.
Eine solch weitreichende Regelung hinsichtlich der namentlichen Abstimmung ist jedoch selbst in der Geschäftsordnung nicht möglich, da sie nicht mit der Gemeindeordnung NRW vereinbar wäre.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 GO NRW wird bei der Beschlussfassung offen abgestimmt, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Hinsichtlich einer namentlichen Abstimmung schreibt § 50 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ausdrücklich eine Regelung in der Geschäftsordnung durch Festlegung eines Quorums vor. Dabei ist die Festlegung eines Quorums von 1/5 der Ratsmitglieder in Anlehnung an die Minderheitenschutzbestimmungen üblich, auch wenn das Gesetz die Höhe des Quorums der Geschäftsordnungsautonomie des Rates überlässt. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 7 GO NRW sind daneben weitere Regelungen zugelassen. Eine denkbare Regelung wäre z. B. die Bezeichnung von Abstimmungsgegenständen, bei denen namentliche Abstimmung erfolgen soll.
Diese weiteren Regelungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den Vorgaben aus den Sätzen 1 bis 6 des § 50 Abs. 1 GO NRW stehen. Bei einer Festschreibung einer generellen namentlichen Abstimmung wäre dies jedoch der Fall, da für § 50 Abs. 1 Satz 4 GO NRW dann kein Regelungsgehalt mehr übrig bliebe.
Aufgrund dieser Rechts- und Sachlage besteht keinerlei Anlass, kommunalaufsichtsrechtlich gegen den Bürgermeister der Stadt Erkelenz vorzugehen.“
Die Rechtslage hat sich seit damals nicht verändert. Ein Beschluss, wie jetzt erneut beantragt, wäre weiterhin rechtswidrig.
Die Verwaltung muss deshalb empfehlen, auch dem erneuten Antrag vom 20.01.2020 nicht zu folgen.
Zuständig für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist der Rat der Stadt Erkelenz. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „…“
Finanzielle Auswirkungen: --- Anlage: Fraktionsantrag vom 20.01.2020
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||