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Vorlage - A 61/517/2020  

 
 
Betreff: 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Konzentrationszonen Windenergieanlagen - Höhe baulicher Anlagen)
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Konzentrationszonen Windenergieanlagen - Höhe baulicher Anlagen) sowie Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Vorberatung
11.02.2020 
37. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
13.02.2020 
36. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
19.02.2020 
32. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht Geltungsbereich 33. Änderung Flächennutzungsplan  

Tatbestand:

Ziel und Zweck der 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes ist die Änderung der Darstellungen gemäß § 16 Abs. 1 BauNVO Höhe baulicher Anlagen innerhalb der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen.

 

Der seit 2001 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz stellt insgesamt drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Gesamtfläche von rd. 105 ha dar. Die Konzentrationszonenplanung macht Gebrauch vom Planungsvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Demnach hat eine solche Planung zur Folge, das Windenergieanalgen als privilegierte Vorhaben in den Positivflächen zulässig sind, während sie überall sonst im bauplanungsrechtlichen Außenbereich des Stadtgebietes ausgeschlossen sind.

 

Die Konzentrationsfläche A südlich Lövenich liegt westlich der K18 mit einer Gesamtfläche von ca. 40 ha, die Konzentrationszone B liegt südöstlich Kückhoven / westlich Holzweiler, zwischen der L117 und L19 mit einer Gesamtfläche von ca. 45 ha und die Konzentrationsfläche C bestehend aus zwei Teilflächen liegt südlich Keyenberg und nördlich Holweiler mit eine Gesamtfläche von ca. 30 ha.

 

Die Höhe baulicher Anlagen (höchster Punkt des Rotordurchmessers) in den Konzentrationszonen wird zur Begrenzung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gemäß § 16 Abs. 1 BauNVO auf max. 110 m über dem natürlichen Gelände begrenzt.

 

Die Baugenehmigungen für Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationsflächen wurden in 2000 und 2001 erteilt. Innerhalb der Konzentrationszone A sind insgesamt 9 Windenergieanlagen genehmigt, innerhalb der Konzentrationszone B sind insgesamt 10 Windenergieanlagen genehmigt und in der Konzentrationszone C sind insgesamt 8 Windenergieanlagen genehmigt. Die Leistung pro Anlage beträgt zwischen 1,0 und 1,3 MW.

 

Die Baugenehmigungen innerhalb der Konzentrationszonen B und C wurden im Hinblick auf den Braunkohlentagebau Garzweiler II bis zum 31.10.2019 befristet, ein Weiterbetrieb über den befristeten Zeitraum hinaus bis 2025/2029 erfolgte in einem Genehmigungsverfahren, Genehmigungsbehörde ist der Kreis Heinsberg.

 

Ob die Zone B gemäß der 3. Leitentscheidung der Landesregierung aus dem Abbaugebiet entlassen wird, ist derzeit noch nicht endgültig sicher. In seiner 146. Sitzung am 18.05.2018 hat der Braunkohlenausschuss der Bezirksregierung Köln den Beschluss zur Erstellung eines Braunkohlenplanvorentwurfes gefasst. Demnach fällt die Konzentrationszone B nicht in das Abbaugebiet.

 

Derzeit ist davon auszugehen, dass dem Ziel der Windenergienutzung im Stadtgebiet substantiell Raum gegeben wird und keine Planungspflicht zur Änderung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit dem Planungsvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht.

 

Mit der Darstellung von Konzentrationszonen ist zu gewährleisten das Windenergieanlagen errichtet werden können.

 

Die Altanlagen erreichen gegenwärtig das Ende ihrer technischen Betriebslaufzeit. Anlagen, die ab 2001 ans Netz gingen werden nach 2021 sukzessive das Förderregime verlassen und verlieren Vergütungsansprüche nach dem Erneuerbare Energiegesetz (EEG).

 

Infolge der technischen Anlagenentwicklung können die zur Verfügung stehenden Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen effektiver genutzt werden. Bestehende Anlagen können durch neue Anlagen mit höherem Wirkungsgrad ersetzt werden.

 

In den ausgewiesenen Konzentrationszonen werden im Regelfall mit „Repowering“ die Anzahl der Anlagen reduziert, die optischen und akustischen Belastungen  bzw. Auswirkungen auf die Umwelt ändern sich durch neue Anlagen. Infolge fortlaufender Optimierungen der Windenergieanlagen können Fortschritte im Hinblick auf die Schallreduzierung als auch die Steigerung des Energieertrages erzielt werden.

 

Mit einem Repowering von Anlagen ist eine neue rechtliche Betrachtung der Anlagen in einem Genehmigungsverfahren n. BImSchG verbunden.

In der Regel handelt es sich um eine Änderung im Sinne des öffentlichen Bau- bzw. Immissionsschutzes, mit der Folge einer grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit n. § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV.

 

Für dieses Repowering liegen der Genehmigungsbehörde des Kreises Heinsberg bereits Anträge in der Konzentrationsfläche A südlich Lövenich vor, weitere Anträge in der Konzentrationszone B südöstlich Kückhoven / westlich Holzweiler sind in Vorbereitung.

 

Mit einer möglichen Änderung der Höhenbegrenzung gemäß § 16 Abs. 1 BauNVO können moderne, höhere Anlagen mit einer höheren Leistung installiert werden. Je nach Anlagenanzahl kann mit Repowering durch mittlerweile rd. 200 bis 250m hohe Anlagen die Energiegewinnung um ein mehrfaches gesteigert werden.

 

Innerhalb der Konzentrationszone Lövenich soll sich demnach die Energiegewinnung pro Anlage von 1,6 bis 2,3 Mio. kWh/Jahr nach Repowering der Anlagen auf 14 Mio. bis 19 Mio. kWh/Jahr pro Anlage erhöhen. Die mit dem Repowering verfolgte Leistungserhöhung führt zu Netzausbaumaßnahmen nach den Vorgaben des Verteilnetzbetreibers.

 

In Abhängigkeit der Laufzeit der bestehenden Windenergieanlagen soll ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes mit einer Änderung der Darstellung zum Maß der Nutzung eingeleitet werden.

 

Regelungen zur  Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen in Konzentrationszonen gemäß § 16 Abs. 1 BauNVO sind in einem Änderungsverfahren nach den Verfahrensvorschriften des BauGB durchzuführen.

 

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB, § 34 LPIG), eine Anfrage nach § 34 LPLG ist kurzfristig zu stellen.

 

In der Sitzung soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB der Aufstellungsbeschluss für die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Konzentrationszonen Windenergieanlagen – Höhe baulicher Anlagen), gefasst und die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Entwurfes der Änderung des Flächennutzungsplanes  beauftragt, sowie der Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß  § 3 Abs. 1 und  § 4 Abs. 1 BauGB gefasst werden.

Die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 und 4 Abs. 1 BauGB sind zu beteiligen.

 

 

Aspekte Stadtmarketing/ Lokale Agenda 21

 

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

 


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat) :

„1. Die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Konzentrationszonen Windenergieanlagen – Höhe baulicher Anlagen), wird beschlossen.

2.  Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Konzentrationszonen Windenergieanlagen – Höhe baulicher Anlagen) zu erarbeiten.

3. Über den Entwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Konzentrationszonen Windenergieanlagen – Höhe baulicher Anlagen) ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.“


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlage:

Übersicht über den Geltungsbereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Konzentrationszonen Windenergieanlagen – Höhe baulicher Anlagen)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht Geltungsbereich 33. Änderung Flächennutzungsplan (5960 KB)