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Tatbestand: Ziel und Zweck der 34. Änderung des mit Bekanntmachung vom 01.09.2001 wirksamen Flächennutzungsplanes ist die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Photovoltaik Freiflächenanlage n. § 10 Abs. 2 BauNVO am südlichen Siedlungsrand von Erkelenz-Mitte. Das nördlich unmittelbar an der BAB 46, östlich der Eisenbahnstrecke Aachen-Mönchengladbach geplante Sondergebiet hat eine Flächengröße von ca. 2,5 ha. Die Grundstücksflächen sind im Flächennutzungsplan bisher als Gewerbliche Bauflächen dargestellt.
Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel der Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Photovoltaik Freiflächenanlage n. § 10 Abs. 2 BauNVO geschaffen werden.
Die Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist zur kostengünstigen Steigerung des Zubaus ab April 2015 auf Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur umgestellt worden.
Betreiber von Anlagen ab einer Größe von über 750 kWp erhalten eine Förderung n. EEG nur noch über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung – und zwar aufgrund einer möglichst niedrigen Fördersumme für den wirtschaftlichen Betrieb ihres Solarparks. An der Ausschreibung können verschiedene Investoren teilnehmen, auch Bürgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften. Jeder Solarpark muss als Freiflächenanlage eine installierte Leistung zwischen 750 Kilowatt und maximal 10 Megawatt haben.
Förderfähig sind derzeit auf Basis des EEG nur Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Seitenrandstreifen (110m entlang Autobahnen und Schienenwegen), Konversionsflächen und versiegelten Flächen. Mit der Präferenz ausgewählter Flächenmerkmale verfolgt der Gesetzgeber die Vermeidung von Umweltauswirkungen und die Verringerung von räumlichen Konflikten bei der PV-Nutzung.
Die Flächen der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen aufgrund der Lage zwischen der BAB 46 und der Bahnlinie innerhalb eines 110m Seitenrandstreifens. Die Flächen des Plangebietes weisen hiermit eine Vorbelastung infolge der Verkehrsinfrastruktureinrichtungen auf und grenzen räumlich unmittelbar an Gewerbeflächen der Jülicher Straße.
Die Anfrage an die Bezirksregierung Köln gemäß §34 Landesplanungsgesetz zur Anpassung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung ist zu stellen..
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes und Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.
Der Entwurf der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes ist zu erarbeiten. In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gefasst werden. Die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 und 4 Abs. 1 BauGB sind zu beteiligen sowie der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu hören.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, zu erarbeiten. 3. Über den Entwurf der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage) Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz- Mitte ist zu beteiligen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Tragung der Planungskosten der Änderung des Flächennutzungsplanes wird durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erkelenz und dem Anlagenbetreiber sichergestellt. Anlage: Übersicht über den Geltungsbereich der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte
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