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Vorlage - A 61/510/2020  

 
 
Betreff: Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte gemäß § 142 Abs. 1 BauGB als Satzung (Sanierungssatzung) gemäß § 142 Abs. 3 BauGB sowie Beschluss über die Frist zur Durchführung der Sanierung gemäß § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Vorberatung
11.02.2020 
37. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
13.02.2020 
36. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
19.02.2020 
32. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht Geltungsbereich Sanierungssatzung Innenstadt Erkelenz-Mitte  
Sanierungssatzung Innenstadt Erkelenz-Mitte  
Anlage 1 zur Sanierungssatzung  
Begruendung zur Sanierungssatzung Innenstadt Erkelenz-Mitte  
Anlage 1 zur Begründung Sanierungssatzung InHK Erkelenz-Mitte  
Anlage 2 zur Begründung Sanierungssatzung InHK Erkelenz-Mitte  

Tatbestand:

In seiner Sitzung am 25.09.2019 hat der Rat das Integrierte Handlungskonzept (InHK) Erkelenz-Mitte als städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als Grundlage für die Umsetzung der Maßnahmen und Förderantragstellung beschlossen.

Die Leitziele in den Handlungsfeldern, das Strukturkonzept sowie der Maßnahmenplan und der Maßnahmenkatalog Gesamtkostenübersicht für die Maßnahmen im Sanierungsgebiet wurden beschlossen.

Ein Integriertes Handlungskonzept ist Voraussetzung für den Erhalt von Städtebauförderung. Für die Stadt Erkelenz ist das Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ maßgebend. Das Programm stärkt durch bauliche Maßnahmen im öffentlichen Raum, aber auch durch die Unterstützung privater Initiativen, Innenstädte und Stadteilzentren in ihrer Funktion.

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Städtebauförderungsprogramm Aktive Zentren für das Städtebauförderungsgebiet Innenstadt Erkelenz wurde mit Datum vom 27.09.2019 bei der Bezirksregierung Köln gestellt.

Für den abgegrenzten Untersuchungsbereich Innenstadt Erkelenz-Mitte des Integrierten Handlungskonzeptes (InHK) Erkelenz-Mitte ist ein Sanierungsgebiet in einer Sanierungssatzung n. § 142 BauGB förmlich festzulegen.

Die Gemeinde kann nach § 142 BauGB ein Gebiet, in dem städtebauliche Missstände vorliegen, wie sie in § 136 BauGB näher dargelegt sind, und in dem sie die Sanierung als Gesamtmaßnahme im öffentlichen Interesse  durchführen möchte, durch Beschluss förmlich festlegen.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind n. § 136 Abs. 2 BauGB Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.

Städtebauliche Missstände liegen n. § 136 Abs. 2 Nr. 2  BauGB auch vor, wenn das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach Lage und Funktion obliegen.

Mit Aufstellung des Integrierten Handlungskonzeptes (InHK) Erkelenz-Mitte wurden städtebauliche Missstände insbesondere hinsichtlich Trading-Down-Effekten, Barrierefreiheit, fehlenden Kommunikations- und Begegnungsmöglichkeiten, mangelnder Aufenthaltsqualität und verkehrlichen Konflikten festgestellt.

Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig und zügig durchführen lässt. Beurteilungsgrundlage für die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist das Integrierte Handlungskonzept (InHK) Erkelenz-Mitte, dessen Abgrenzung hinsichtlich gegebener Flurstückgrenzen überprüft wurde.

Die Sanierungssatzung muss n. § 142 Abs. 3 BauGB beinhalten

-          die Angabe der Rechtsgrundlage

-          die Bezeichnung des Sanierungsgebietes

-          die Anordnung der förmlichen Festlegung zur Durchführung einer Sanierungsmaßnahme.

Die wesentlichen Sanierungsgründe und – ziele sind durch Beschluss zu billigen. Auf die Leitziele in den Handlungsfeldern des beschlossenen Integrierten Handlungskonzeptes (InHK) Erkelenz-Mitte wird verwiesen.

Eine Festlegung der Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen muss n. § 142 Abs. 3 BauGB durch Beschluss getroffen werden, die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Für die Satzung soll eine Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von 15 Jahren beschlossen werden.

In der Sanierungssatzung ist n. § 142 Abs. 4 BauGB die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts, Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften der §§ 152-156 BauGB (Behandlung der sanierungsbedingten Werterhöhungen), im Sanierungsgebiet auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist.

In der Sanierung sind keine nennenswerten Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen, sondern der Bestandserhalt und Modernisierungs- bzw. Umgestaltungsmaßnahmen stehen im Vordergrund. Die Sanierung soll daher im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, n. § 142 Abs. 4 BauGB soll das vereinfachte Sanierungsverfahren daher beschlossen werden.

Ebenso besteht kein Erfordernis die Genehmigungspflicht n. § 144 BauGB für Vorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge sowie die Regelungen zur Sanierungsrechtlichen Genehmigung n. § 145 BauGB anzuwenden. Die Anwendung der Vorschriften  der §§ 144 und 145 BauGB soll daher ausgeschlossen werden.

Der Entwurf der Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte ist der Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt.

In seiner Sitzung am 11.12.2019 beschloss der Rat die Offenlage und das Beteiligungsverfahren für den Entwurf der Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte.

Die Sanierung ist nach § 137 BauGB mit den Betroffenen frühzeitig zu erörtern. Gegenstand der Erörterung ist die Information über Ziele und Zwecke der Sanierung und der Auswirkungen.

Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung angeregt werden. Im Rahmen der Erarbeitung des Integrierten Handlungskonzeptes (InHK) Erkelenz-Mitte wurde bereits eine ausführliche und breit aufgestellte Bürgerbeteiligung durchgeführt.

Die Sanierungssatzung wurde nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 29 vom 13.12.2019 für die Dauer eines Monats, in der Zeit vom 23.12.2019 bis 24.01.2020 öffentlich ausgelegt.

Die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger erfolgt n. § 139 Abs. 2 BauGB, das Verfahren n. § 4 Abs. 2 und 4a Abs. 1 bis 4 und 6 BauGB ist anzuwenden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt werden kann, wurden mit Schreiben vom 18.12.2019 über die Offenlage der Sanierungssatzung unterrichtet und zur Stellungnahme aufgefordert.

Während der öffentlichen Auslegung wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen.

Nachfolgende Stellungnahmen wurden vorgetragen:

-          Thyssengas GmbH vom 09.01.2020, betreute Leitungen oder Neuverlegungen sind nicht betroffen

-           Unitymedia NRW GmbH vom 09.01.2020, keine Einwände, Neu- oder Mitverlegungen nicht geplant

-          Industrie- und Handelskammer Aachen vom 13.01.2020, Belange nicht berührt bzw. hinreichend berücksichtigt

-          Geologischer Dienst NRW vom 15.01.2020, Hinweise zu Erdbebengefährdung für Hochbauten, „Schwanenberger Sprung“, „Wegberger Sprung“, teilverfüllte Abgrabung im Bereich „Ziegelweiher“ und Sümpfungsmaßnahmen Braunkohlentagebau

-          Bezirksregierung Arnsberg vom 17.01.2020, Hinweise auf Steinkohle verliehene Bergwerksfelder, Grundwasserabsenkungen Braunkohletagebau

-          EBV GmbH vom 22.01.2020, keine Bedenken

-          Kreis Heinsberg vom 22.01.2020, Hinweise Untere Bodenschutzbehörde zu Informationen über Altbetriebe (Altstandorte) und Altlasten

Ziele und Zwecke der Satzung sind durch die Hinweise in den Stellungnahmen nicht betroffen, die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Die Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte soll in dieser Sitzung gemäß § 142 Abs. 3 BauGB als Satzung (Sanierungssatzung) beschlossen werden.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

„1. Die Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB als Satzung (Sanierungssatzung) beschlossen.

2. Zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen wird eine Frist von 15 Jahren beschlossen.

3. Die Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte sowie die Frist zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ist gemäß § 143 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.“


Finanzielle Auswirkungen:

Die Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahmen betragen gemäß Förderantrag mit Datum vom 27.09.2019 Städtebauförderungsprogramm Aktive Zentren für das Städtebauförderungsgebiet Innenstadt Erkelenz 34.813.300,--EUR, die Kosten der Maßnahmen die der Gemeinde entstehen betragen 15.987.236,--EUR in Stufe 1  und 5.138.056,--EUR in Stufe 2.


Anlagen:

-          Übersicht über den Geltungsbereich der Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte

-          Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte

-          Anlage 1 zur Sanierungssatzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte

-          Begründung zur Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte

-          Anlage 1 zur Begründung der Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte

-          Anlage 2 zur Begründung der Satzung gemäß § 142 BauGB zur förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes Innenstadt Erkelenz-Mitte

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht Geltungsbereich Sanierungssatzung Innenstadt Erkelenz-Mitte (1909 KB)      
Anlage 2 2 Sanierungssatzung Innenstadt Erkelenz-Mitte (110 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 1 zur Sanierungssatzung (2904 KB)      
Anlage 4 4 Begruendung zur Sanierungssatzung Innenstadt Erkelenz-Mitte (2379 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 1 zur Begründung Sanierungssatzung InHK Erkelenz-Mitte (2617 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 2 zur Begründung Sanierungssatzung InHK Erkelenz-Mitte (2208 KB)