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Tatbestand: In seiner Sitzung am 19.02.2019 fasste der Aussschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplanes Nr. XV "In Katzem/Buschstraße" Erkelenz-Katzem. In der Sitzung wurde die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes beauftragt sowie die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens n. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. XV "In Katzem/Buschstraße" Erkelenz-Katzem, umfasst das bebaute Gebiet der Ortslage Katzem zwischen den Straßen Im Buschfeld und Vorstadt, nördlich und südlich In Katzem sowie Buschstraße.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. XV "In Katzem/Buschstraße" überplant rd. 18 ha des bisher unbeplanten Innenbereiches der Ortslage Katzem. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist einem Gebiet nach § 34 BauGB zuzuordnen.
Der Bebauungsplan für den Innenbereich der Ortslage Katzem überplant ein bisher unbeplantes Gebiet nach § 34 BauGB. Es handelt sich hierbei nur um eine bestandssichernde und ordnende Planung, die keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen zulässt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. XV "In Katzem/Buschstraße" Erkelenz-Katzem werden in dem Gebiet nach § 34 BauGB, des im Zusammenhang bebauten Ortsteil Katzem, der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Die Änderung kann daher im vereinfachen Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XV "In Katzem/Buschstraße" Erkelenz-Katzem wird in der Sitzung vorgestellt. In der Sitzung soll der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XV "In Katzem/Buschstraße" Erkelenz-Katzem beschlossen und gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 BauGB die öffentliche Auslegung beschlossen werden. Umweltprüfung: Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB, abgesehen wird.
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Gemischte Bauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft dar. Mit der Festsetzung eines Dorfgebietes gemäß § 5 BauNVO, Flächen für den Gemeinbedarf, öffentlichen Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft im Bebauungsplan ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „1. Es wird festgestellt, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. XV „In Katzem/Buschstraße“, Erkelenz-Katzem gemäß § 13 Absatz 1 BauGB in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. 2. Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf des Bebauungsplan Nr. XV „In Katzem/Buschstraße“, Erkelenz-Katzem, wird zugestimmt. 3. Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf des Bebauungsplan Nr. XV „In Katzem/Buschstraße“, Erkelenz-Katzem, ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Lövenich und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung ist für die im Plangebiet gelegenden Anlagen durchgeführt und in den §§123 ff BauGB gesetzlich geregelt. Anlage: Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. XV „In Katzem/Buschstraße“, Erkelenz-Katzem
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