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Vorlage - A 10/904/2019  

 
 
Betreff: Einführung und Verpflichtung der Beisitzerinnen und der Beisitzer
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Wahlausschuss Entscheidung
27.11.2019 
1. Sitzung des Wahlausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Vordruck Verpflichtungserklärung  

Tatbestand:

Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz setzt sich der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter/der Wahlleiterin (als Vorsitzendem/als Vorsitzende) und den Beisitzern/ Beisitzerinnen zusammen. Beisitzer und Beisitzerinnen sind durch den Rat zu bestellen.

 

 

Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit folgenden Maßgaben Anwendung, insbesondere

 

 

-

dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet,

-

dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer/innen beschlussfähig ist,

-

dass bei Stimmgleichheit die Stimme des Wahlleiters/der Wahlleiterin den Ausschlag gibt.

 

Aufgabe des Wahlausschusses ist es u. a., das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Kommunalwahlgesetz). Die Beisitzer/innen sind gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten.


Protokollnotiz:

„Der Wahlleiter führt die Mitglieder (Beisitzer/innen) des Wahlausschusses für das Stadtgebiet Erkelenz in ihre Aufgaben ein. Anschließend nimmt er gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung NRW die Verpflichtung vor. Die Verpflichtungserklärungen sind dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügt.“

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlage:

Vordruck „Verpflichtungserklärung“

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vordruck Verpflichtungserklärung (98 KB)