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Tatbestand: Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/5C “Freiheitsplatz/Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte, ist Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachnutzung der ehemaligen Standorte Amtsgericht/ Gesundheitsamt /Polizei in der südlichen Kernstadt, am Freiheitsplatz und an der Atelierstraße.
An dem Standort soll zur Stärkung der Innenstadt und zur Akzentuierung des Eingangs zum Hauptgeschäftsbereich Kölner Straße ein innerstädtischer Nutzungsmix aus Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen erreicht werden. Eine der städtebaulichen Situation angepasste Architektur soll dieses Ziel unterstützen. Die geplante gemischte Nutzung entspricht dem eines im aufzustellenden Bebauungsplan festzusetzenden Kerngebiet n. § 7 BauNVO.
Für die im Eigentum des Landes NRW und der Stadt Erkelenz befindlichen Grundstücke mit einer Flächengröße von ca. 8.000 m² des ehemaligen Amtsgericht, Gesundheitsamt und Polizei wurde in 2018 gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe in der Sitzung am 14.02.2017 ein Investorenauswahlverfahren durchgeführt.
In einem dreistufigen Ausschreibungsverfahren (Interessenbekundung, Städtebauliches Auswahlverfahren, Bieterverfahren), das nicht den Vorschriften des europaweiten Vergaberechts unterliegt, wurden Investoren zur Umsetzung eines geeigneten Konzeptes für die Grundstücke gesucht. Grundlage des Verfahrens waren die vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe in der Sitzung am 14.02.2017 beschlossenen städtebaulichen Eckpunkte.
Grundlage für eine zukünftige Entwicklung des Areals der ehemaligen Standorte Amtsgericht/Gesundheitsamt/Polizei und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/5C “Freiheitsplatz/Atelierstraße“ sind hiernach die auf Grundlage der Potenzialanalyse und Machbarkeitsstudie entwickelten und der Anlage zur Beschlussvorlage beigefügten Eckpunkte einer städtebaulichen Entwicklung.
Dem Land NRW, vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb BLB, und der Stadt Erkelenz liegen ein Kaufangebot eines Investors für die Grundstücke des Plangebietes vor. Das Kaufangebot ist Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Hauptausschusses am 19.09.2019.
Mit Schreiben vom 01.09.2017 teilte der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW mit, dass aus seiner Sicht nach intensiver Prüfung die ursprünglich im Beschluss unter Punkt 2 der Sitzung am 14.02.2017 des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vorgesehene Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der Stadt Erkelenz über die gemeinsame Vermarktung der Grundstücke aus steuerlichen und (haftungs-) rechtlichen Gründen nicht möglich ist. In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017 wurde der Punkt 2 daher aufgehoben.
Über den Stand des Investorenauswahlverfahrens wurde in den Sitzungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.11.2018, 07.05.2019 und 02.07.2019 berichtet.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Festsetzung eines Kerngebietes n. § 7 BauNVO sollen in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen auch die aus dem Investorenauswahlverfahren und der Beurteilung des Preisgerichtes hervorgegangenen Vorhabenplanungen des Investors angemessen Berücksichtigung finden. Mit dem Investor ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB über die Realisierung der Vorhaben abzuschließen.
Die Flächen des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. I/5C “Freiheitsplatz/Atelierstraße“ liegen derzeit innerhalb des Geltungsbereiches des seit 28.07.1984 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. I/5 „Stadtkern“ und seiner seit 31.07.2015 rechtskräftigen 2. Änderung, mit der Festsetzung „Kerngebiet“, „Flächen für den Gemeinbedarf (Verwaltung)“.
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Kerngebiete dar. Mit der Festsetzung eines Kerngebietes gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
In der Sitzung soll die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/5C “Freiheitsplatz/Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte beschlossen, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes beauftragt, sowie der Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gefasst werden. Die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 und 4 Abs. 1 BauGB sind zu beteiligen sowie der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu hören.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf: „1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/5C „Freiheitsplatz/Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/5C „Freiheitsplatz/Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte, unter Berücksichtigung der „Eckpunkte der städtebaulichen Entwicklung Altes Amtsgericht, 15.12.2016“ sowie aus dem Investorenauswahlverfahren hervorgegangenen Vorhabenplanungen zu erarbeiten. 3. Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/5C „Freiheitsplatz/Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Mittel für die in 2019 voraussichtlich kassenwirksam werdenden Ausgaben stehen in Haushaltsplan, Produktsachkonto 090100.542940 Planungskosten zur Verfügung, in der Haushaltsplanung für das Folgejahr sind Mittel zu berücksichtigen. Über die Erschließung des Plangebietes des Bebauungsplanes ist ggf. eine Vereinbarung in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Stadt Erkelenz und dem Eigentümer bzw. Vorhabenträger des Plangebietes abzuschließen. Anlagen: Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/5C “Freiheitsplatz/Atelierstraße“, Erkelenz-Mitte Eckpunkte der städtebaulichen Entwicklung Altes Amtsgericht, 15.12.2016
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