Bürgerinformationssystem

Vorlage - A 20/448/2019  

 
 
Betreff: Künftige Aufstellung von Gesamtabschlüssen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
21.02.2019 
29. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
27.02.2019 
27. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Nachweise zur Erfüllung der im Sachverhalt erläuterten Merkmale für 2016 und 2017  

Tatbestand:

Seit dem 01.01.2010 sind die Kommunen grundsätzlich verpflichtet, jährlich einen Gesamtabschluss aufzustellen. Im Gesamtabschluss wird der Einzelabschluss der Kommune („Mutter“) zusammen mit allen Abschlüssen der in öffentlicher oder privatrechtlicher Form verselbstständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) im Wege der Konsolidierung in einem eigenen Abschluss abgebildet.

 

Ziel des Gesamtabschlusses ist es, die gesamte Vermögens-, Schulden-, Ertrags-und Finanzlage der Kommune, also einschließlich der Beteiligungsgesellschaften, darzustellen und die politischen Gremien und die Verwaltungsführung in die Lage zu versetzen, ein Urteil darüber abgeben zu können, ob die Kommune insgesamt in der Lage ist, ihre Aufgaben zukünftig zu erfüllen.  Neben dieser Informationsfunktion soll der Gesamtabschluss außerdem zu einer Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten der Verantwortlichen in der Kommune beitragen.

 

Aufgrund der Erfahrungen der letzten 9 Jahre hat sich jedoch landesweit herausgestellt, dass, insbesondere für mittelgroße kreisangehörige Kommunen, der Aufwand, der mit der Erstellung der Gesamtabschlüsse verbunden ist, immens hoch ist. So wird z. B. der Personal- und Sachaufwand, der bei uns für die Erstellung eines Gesamtabschlusses jährlich zu erbringen ist, mit ca. 61.000 € beziffert. Daneben hat sich aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass die angedachte Steuerung, die mit dem Gesamtabschluss vorgenommen werden sollte, flächendeckend in faktisch keiner Kommune in NRW stattfindet. Steuerungsinstrumente in den Kommunen sind vielmehr die Haushaltspläne der Kommunen bzw. die Jahresabschlüsse der  verselbständigten Aufgabenbereiche. 

 

Diese Diskrepanz zwischen gesetzlichem Anspruch, dem damit verbundenem Aufwand und der tatsächlich gelebten Praxis hat auch der Gesetzgeber erkannt und im Rahmen des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes eine Änderung der Aufstellungspflicht für Kommunen  vorgenommen. Nach dieser zum 01.01.2019 eingetreten gesetzlichen Änderung sind Kommunen künftig von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, soweit sie mindestens zwei von den drei folgenden Merkmalen erfüllen:

 

1.

die Bilanzsummen in den Bilanzen der Kommune und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 €,

 

2.

die der Kommune zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen  verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Kommune aus,

 

3.

die der Kommune zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Kommune aus.

 

Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist anhand geeigneter Unterlagen vorzunehmen. Als geeignete Unterlagen werden dabei, z. B. für die Entscheidung über die Erstellung des Gesamtabschlusses 2018, die jeweiligen Jahresergebnisse der Haushalts- und Geschäftsjahre 2017 und 2018 angesehen. Werden in diesen beiden Jahren zumindest jeweils zwei der drei zuvor aufgeführten Merkmale erfüllt, so besteht keine Pflicht zur Aufstellung des entsprechenden Gesamtabschlusses in 2018. Die Entscheidung darüber hat der Rat bis spätestens zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu treffen. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist diese Entscheidung auch alljährlich neu per Ratsbeschluss vorzunehmen. Sofern eine Kommune von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der  Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht zu erstellen, der vom Rat zu beschließen ist.

 

Wie bereits zuvor dargelegt, ist die Erstellung des Gesamtabschlusses mit einem hohen Organisations-, Personal- und Sachaufwand verbunden. Damit frühzeitig Klarheit darüber besteht, ob entsprechende Ressourcen weiterhin vorgehalten werden müssen, empfiehlt es sich, eine Grundsatzentscheidung darüber herbeizuführen, ob künftig weiterhin jährlich ein Gesamtabschluss aufgestellt werden soll. Klarstellend sei dabei darauf hingewiesen, dass ein jährlicher Wechsel in dieser Entscheidung nicht empfehlenswert und praktisch nicht zu leisten ist.

 

Hinsichtlich der drei zu prüfenden Merkmale sieht es bei uns so aus, dass sowohl in 2016 als auch in 2017 (die 2018er Jahresabschlüsse liegen bekanntlich noch nicht vor) jeweils alle drei Merkmale erfüllt waren, so dass danach keine Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in 2017 bestanden hätte. Selbst wenn man sich alle Gesamtabschlüsse ab 2010 bis 2017 ansieht, so wären stets alle drei Merkmale erfüllt gewesen und es hätten nach der neuen gesetzlichen Regelung keine Gesamtabschlüsse aufgestellt werden müssen. Die Berechnung der Merkmale für die Jahre 2016 und 2017 ist in der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage exemplarisch aufgeführt.

 

Insbesondere aufgrund des hohen Personal- und Sachaufwandes, der mit der Aufstellung eines Gesamtabschlusses verbunden ist, schlägt die Verwaltung vor, grundsätzlich von der weiteren Aufstellung von Gesamtabschlüssen abzusehen. Selbstverständlich muss dieser Grundsatzbeschluss alljährlich neu für das entsprechende Gesamtabschlussjahr von der Verwaltung dokumentiert und vom Rat spätestens bis zum 30.09. eines jeden Jahres beschlossen werden.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Grundsätzlich werden keine Gesamtabschlüsse mehr aufgestellt. Der Nachweis, dass keine Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses besteht, ist alljährlich durch entsprechende Nachweise von der Verwaltung zu dokumentieren und dem Rat bis zum 30.09. eines jeden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen.“

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Einsparung von ca. 55.000 € an Personal- und Sachaufwand.


Anlage:

Nachweise zur Erfüllung der im Sachverhalt erläuterten Merkmale für 2016 und 2017

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Nachweise zur Erfüllung der im Sachverhalt erläuterten Merkmale für 2016 und 2017 (7 KB)