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Vorlage - A 63/308/2019  

 
 
Betreff: Aufstellung einer Werbeanlagensatzung für die Innenstadt Erkelenz
hier: redaktionelle Anpassungen
Status:öffentlich  
Federführend:Bauaufsichts- und Hochbauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Vorberatung
19.02.2019 
28. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
21.02.2019 
29. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
27.02.2019 
27. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Werbeanlagensatzung im Entwurf  
Synopse Satzung von 2017 und Satzungsentwurf 2019  
Begründung zur Satzung  

Tatbestand:

Mit Ratsbeschluss vom 05.07.2017 und Veröffentlichung vom 14.07.2018 ist die Werbeanlagensatzung der Stadt Erkelenz in Kraft getreten. Die Satzung zielt darauf, den wertvollen städtebaulichen Eindruck und das Flair der Innenstadt nicht durch zu viele, zu große und zu grelle Werbeanlagen beeinträchtigen zu lassen. Die Satzung definiert vor allem Anforderungen an Werbeanlagen hinsichtlich der Art, der Anzahl, der Größe und dem Anbringungsort der Werbeanlagen. Dabei sollen die Werbeanlagen in der Regel in dem durch das Gewerbe geprägten Bereich des Gebäudes, also dem Erdgeschoss und dem darüber liegenden Brüstungsbereich angeordnet werden. Durch die Beschränkung der zulässigen Anzahl und der Größe in Abhängigkeit zu der Art der Werbeanlagen soll eine Beruhigung der Fassade erreicht werden, wobei mit einem Bonus in der zulässigen Größe für bestimmte Materialien ein Anreiz für wertigere Anlagen geschaffen werden soll.

 

Grundsätzlich hat sich die Satzung n der Anwendung bewährt, in einer Vielzahl von Fällen hat die Satzung bereits dazu geführt, dass gestalterisch ansprechendere Werbeanlagen realisiert wurden, als ursprünglich beabsichtigt gewesen war. In der Praxis haben sich jedoch auch Fälle ergeben, die eine Ergänzung bzw. Anpassung der Satzung erforderlich machen. Diese Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur, ohne dass damit ein geändertes Gestaltungskonzept oder gar verschärfte Anforderungen an Werbeanlagen verbunden wären. Zum Teil basieren die Änderungen allein auf der geänderten Landesbauordnung oder auf den Erkenntnissen aus Rechtsprechungen zu Vorgängen in anderen Städten.

 

Die Änderungen lassen sich demnach in folgende Themenbereiche gliedern:

 

geänderte Rechtsgrundlage

Zum 01.01.2019 ist die neue Landesbauordnung in Kraft getreten, die auch eine neue Struktur der Paragraphen aufweist, auf die in der Satzung Bezug genommen wird. Diese Änderungen sind rein redaktionell.

 

Rechtsprechungen zu anderen Werbeanlagensatzungen

In verschiedenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wird gefordert, dass die gestalterischen Zielsetzungen der Werbeanlagensatzungen im Satzungsverfahren darzustellen und zu begründen sind. Zwar lagen bereits der Satzung aus dem Jahr 2017 gestalterische Zielsetzungen zugrunde, diese waren aber nicht ausreichend im Satzungsverfahren dokumentiert. Dieser Vorlage ist daher nunmehr eine ausführliche Begründung zur Satzung beigefügt, welche die entsprechenden Zielsetzungen dokumentiert und transparent darstellt. Weiter wurden die wesentlichen Zielsetzungen bereits unter § 1 Zielsetzungen der Satzung zusammengefasst. Die Ergänzung dient insofern der Rechtssicherheit.

 

Weiter ist durch Entscheidungen der Gerichte klargestellt, dass es keine Grundlage für den generellen Ausschluss von Fremdwerbung gibt, der entsprechende Halbsatz in § 8 der Satzung ist daher entfallen. Dadurch entfällt zugleich die Notwendigkeit von Sonderregelungen in den §§ 12 Abs. 4 und 13 Abs. 1 (Satzung 2017).

 

Werbeanlagen an Vordächern

Die Ergänzung in § 13 zu Werbeanlagen an Vordächern soll eine Regelungslücke schließen, die in der Genehmigungspraxis aufgetreten ist. In vielen Fällen bestehen Werbeanlagen an Vordächern, bei Austausch dieser Werbeanlagen hätte bei der bisherigen Satzung dann die gesamte Ansichtsfläche des Vordaches die Größen der Werbeanlagen nicht überschreiten dürfen. Dies hätte in der Praxis oftmals dazu geführt, dass das gesamte Vordach zurückzubauen gewesen wäre.

 

Nunmehr wird klargestellt, dass Werbeanlagen auch an einem Vordach angebracht werden dürfen, wenn die Fläche der Werbeanlage selbst die Anforderungen aus der Satzung einhält und das Vordach nicht der Werbeanlage zuzurechnen ist, da es z.B. aus Glas hergestellt ist oder gestalterisch und farblich deutlich zurücktritt.

 

geänderter Geltungsbereich

Im Bereich der Westpromenade befinden sich gewerbliche Nutzungen, die bislang nicht durch die Satzung erfasst waren. Hier ergab sich die Situation, dass eine beantragte Werbeanlage nach Satzung zulässig gewesen wäre, sie entsprach jedoch nicht den Anforderungen an Werbeanlagen aus dem hier geltenden Bebauungsplan. Durch die geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches kann nun die Beurteilung aufgrund der Satzung erfolgen, so dass die geplante Werbeanlage zulässig wird. Weiter wird in der Straßenliste redaktionell die Bezeichnung „Anfang“ durch die jeweiligen Hausnummern 1 bzw. 2 ersetzt.


Beschlussentwurf (Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat):

Die Aufstellung einer geänderten Werbeanlagensatzung entsprechend der Vorlage der Verwaltung wird beschlossen, die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Zugleich soll die Werbeanlagensatzung vom 12.07.2017 mit Ablauf des Vortages der Veröffentlichung der neuen Satzung außer Kraft treten.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Werbeanlagensatzung im Entwurf

Synopse Satzung von 2017 und Satzungsentwurf 2019

Begründung zur Satzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Werbeanlagensatzung im Entwurf (499 KB)      
Anlage 2 2 Synopse Satzung von 2017 und Satzungsentwurf 2019 (135 KB)      
Anlage 3 3 Begründung zur Satzung (56 KB)