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Tatbestand: Die mit öffentlicher Bekanntmachung vom 05.03.2004 rechtskräftige Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für den Satzungsbereich Genehen wurde mit dem Ziel und Zweck aufgestellt, für den bebauten Bereich im Außenbereich entlang der Straße Genehen erleichterte Zulassungsmöglichkeiten für Wohnbauvorhaben und kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe zu eröffnen.
Den Vorhaben kann gemäß § 35 Abs. 6 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich der Satzung als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 BauGB, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.
Mit der Aufstellung der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Genehen, Erkelenz gemäß § 35 Abs. 6 BauGB sollen die bisherigen Festsetzungen in der Satzung mit dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ergänzt werden.
Die Satzung trifft bisher in § 3 Zulassung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben, dass Wohnzwecken und kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben, die Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft Flächen nicht entgegengehalten werden kann, und die Festsetzung, dass die zulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf höchstens zwei begrenzt ist. Weitere Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vorhaben werden in der Satzung nicht getroffen.
Die Satzung erfasst somit Wohnzwecken dienende Vorhaben, die nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB, z. B. als Wohngebäude, die landwirtschaftlichen Betrieben dienen, zu beurteilen sind. Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung sind Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB zulässig, dies umfasst die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Dazu gehört das Auffüllen von Baulücken in bebauten Bereichen, die Erweiterung von Wohngebäuden sowie die Nutzungsänderung z. B. von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden zu Wohnzwecken.
Die Aufstellung der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Satzungsbereich Genehen gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ist erforderlich vor dem Hintergrund eines Planungserfordernisses gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur näheren Bestimmung über die Zulässigkeit von Vorhaben für eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Die näheren Bestimmungen im Zusammenhang mit Wohnzwecken dienende Vorhaben oder Handwerks- und Gewerbebetrieben können sich beziehen auf die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, Anordnung der Baukörper, auf das Vorhandensein einer geordneten Abwasserbeseitigung und auf das Erfordernis von bestimmten Erschließungsanlagen.
In der Sitzung soll die Aufstellung der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Genehen, Erkelenz gemäß § 35 Abs. 6 BauGB beschlossen, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Entwurfes der Änderung der Satzung beauftragt, sowie der Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gefasst werden. Die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 und 4 Abs. 1 BauGB sind zu beteiligen sowie der Bezirksausschuss Granterath/Hetzerath zu hören.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Satzung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „1. Die Aufstellung der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Genehen, Erkelenz gemäß § 35 Abs. 6 BauGB wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Genehen, Erkelenz gemäß § 35 Abs. 6 BauGB zu erarbeiten. 3.Über den Entwurf der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Genehen, Erkelenz gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Granterath/Hetzerath ist zu beteiligen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Übersicht über den Geltungsbereich der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Genehen, Erkelenz gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
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