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Vorlage - A 61/441/2018  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vom 07.03.2018
hier: Antrag auf Untersuchung des Stadtgebietes hinsichtlich der Einrichtung möglicher Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen sowie eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Entscheidung
18.09.2018 
25. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe abgelehnt   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Antrag der Fraktion Bündnis 90_Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vom 07.03.2018  

Tatbestand:

Mit Datum vom 07.03.2018 stellt die Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen folgenden Antrag zur Beschlussfassung im zuständigen Ausschuss:

„Antrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, eine umfassende Untersuchung für das gesamte Stadtgebiet vorzunehmen, welche Flächen für die Ausweisung als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen geeignet sind, eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes auszuarbeiten und den Gremien zur Abstimmung zuzuleiten.“

 

Begründet wird der Antrag wie folgt: „Die Stadt Erkelenz wird mit dem Fortschreiten des Braunkohlentagebaues Garzweiler II ca. 1/3 der bisher für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesenen Flächen in absehbarer Zukunft definitiv verlieren. Nachderzeitigem Stand muss sogar davon ausgegangen werden, dass 2/3 dieser Flächen dem Braunkohlentagebau weichen müssen.“

Vor diesem Hintergrund sei zu prüfen, welche Flächen alternativ zu den im Abbaugebiet liegenden ausgewiesen werden können, mit dem Ziel Möglichkeiten aufzuzeigen trotz fortschreitenden Tagebaues die im Stadtgebiet erzeugten Windenergiemengen zu erhalten oder ausgebaut werden können. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes sei mit Blick auf die Problematik der Klimaveränderung und auch der Gewerbesteuereinnahmen dringend geboten.

Der Antrag mit Begründung ist als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt.

 

Der seit 2001 rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz stellt insgesamt drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Gesamtfläche von rd. 115 ha dar. Die Konzentrationszonenplanung macht Gebrauch vom Planungsvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Demnach hat eine solche Planung zur Folge, das Windenergieanalgen als privilegierte Vorhaben in den Positivflächen zulässig sind, während sie überall sonst im bauplanungsrechtlichen Außenbereich des Stadtgebietes ausgeschlossen sind.

 

Die Konzentrationsfläche A südlich Lövenich liegt westlich der K18 mit einer Gesamtfläche von ca. 40 ha, die Konzentrationszone B liegt südöstlich Kückhoven / westlich Holzweiler, zwischen der L117 und L19 mit einer Gesamtfläche von ca. 45 ha und die Konzentrationsfläche C bestehend aus zwei Teilflächen liegt südlich Keyenberg und nördlich Holweiler mit eine Gesamtfläche von ca. 30 ha.

 

Die Höhe baulicher Anlagen (höchster Punkt des Rotordurchmessers) in den Konzentrationszonen wird zur Begrenzung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gemäß § 16 Abs. 1 BauNVO auf max. 110 m über dem natürlichen Gelände begrenzt.

 

Die Baugenehmigungen für Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationsflächen wurden in 2000 und 2001 erteilt. Innerhalb der Konzentrationszone A sind insgesamt 9 Windenergieanlagen genehmigt, innerhalb der Konzentrationszone B sind insgesamt 10 Windenergieanlagen genehmigt und in der Konzentrationszone C sind insgesamt 8 Windenergieanlagen genehmigt. Die Leistung pro Anlage beträgt zwischen 1,0 und 1,3 MW.

 

Die Baugenehmigungen innerhalb der Konzentrationszonen B und C wurden im Hinblick auf den Braunkohlentagebau Garzweiler II bis zum 31.10.2019 befristet. Ein Weiterbetrieb über den befristeten Zeitraum hinaus ist in einem Genehmigungsverfahren zu klären, Genehmigungsbehörde ist der Kreis Heinsberg.

Ob die Zone B gemäß der 3. Leitentscheidung der Landesregierung aus dem Abbaugebiet entlassen wird, ist derzeit noch nicht endgültig sicher. In seiner 146. Sitzung am 18.05.2018 hat der  Braunkohlenausschuss der Bezirksregierung Köln den Beschluss zur Erstellung eines Braunkohlenplanvorentwurfes gefasst. Demnach fällt die Konzentrationszone B nicht in das Abbaugebiet.

Derzeit besteht keine Planungspflicht zur Änderung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit dem Planungsvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

 

Die Planung von Konzentrationszonen auf der Flächennutzungsplanebene mit dem Ziel der Windenergienutzung im Stadtgebiet substantiell Raum zu geben und dem Planungsvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfordert ein Änderungsverfahren nach den Verfahrensvorschriften des BauGB.

 

An die Planung sind besondere Anforderungen an eine gerechte Abwägung zu stellen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Einhaltung eines Tabukriteriensystems bei der Darstellung von Konzentrationszonen in einem gemeindeweiten Konzept ist erforderlich.

 

Aus Sicht der Verwaltung wäre es sinnvoll, die Integration der Planung von Konzentrationszonen in eine Fortschreibung und Überarbeitung des gesamten Flächennutzungsplanes, insbesondere der Siedlungsflächendarstellung der Ortslagen, und auch vor dem Hintergrund der Überarbeitung der Ziele der Raumordnung im Anschluss an die zur Zeit laufenden Planungen vorzusehen.

Die Überarbeitung des  Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ist eingeleitet, im Änderungsverfahren des Landesentwicklungsplanes ist die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Planungsbehörden abgeschlossen, für den Braunkohlenplan soll der Erarbeitungsbeschluss des Braunkohlenausschusses bis voraussichtlich Ende 2020 gefasst werden. Eine von diesen Planungen losgelöste Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf eine ggfls. beabsichtigte Vergrößerung von Flächen für die Windkraftnutzung wird seitens der Verwaltung daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen.  

 

Mit der Darstellung von Konzentrationszonen ist zu gewährleisten das Windenergieanlagen errichtet werden können.

Regelungen zur Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen in Konzentrationszonen gemäß § 16 Abs. 1 BauNVO sind in einem Änderungsverfahren nach den Verfahrensvorschriften des BauGB durchzuführen.

Mit einer möglichen Änderung der Höhenbegrenzung gemäß § 16 Abs. 1 BauNVO können moderne, höhere Anlagen mit einer höheren Leistung installiert werden je nach Anlagenanzahl kann mit „Repowering“ durch mittlerweile rd. 250m hohe Anlagen die Gesamtleistung um das drei- bis vierfache gesteigert werden.

In Abhängigkeit der Laufzeit der bestehenden Windenergieanlagen sollte ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes mit einer Änderung der Darstellung zum Maß der Nutzung eingeleitet werden. In einem Änderungsverfahren sind u. a. das Immissionsschutzrecht sowie die natur-/ landschafts- und artenschutzrechtlichen Belange zu beachten.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, den gestellten Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abzulehnen.

 


Beschlussentwurf:

„Die Verwaltung wird beauftragt, eine umfassende Untersuchung für das gesamte Stadtgebiet vorzunehmen, welche Flächen für die Ausweisung als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen geeignet sind, eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes auszuarbeiten und den Gremien zur Abstimmung zuzuleiten.“


Finanzielle Auswirkungen:

Für eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist mit Kosten für städtebauliche Planungsleistungen, Gutachten ca. 200.000 EUR zu rechnen, finanzielle Mittel stehen derzeit nicht zur Verfügung.


Anlage:

Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vom 07.03.2018

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag der Fraktion Bündnis 90_Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vom 07.03.2018 (811 KB)