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Vorlage - A 30/211/2018  

 
 
Betreff: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung eines weiteren verkaufsoffenen Sonntags im Jahr 2018
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
28.06.2018 
25. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung  

Tatbestand:

Der Gewerbering Erkelenz e. V. teilte mit E-Mail vom 25.05.2018 einen weiteren  Termin für das Jahr 2018 (4. verkaufsoffener Sonntag) im Bereich der Innenstadt für die Durchführung folgender Veranstaltung mit:

 

02.12.2018Erkelenzer Adventsdorf

 

gemeinsam mit der Aktion „Wir warten auf den Nikolaus“ und in Kooperation mit der Veranstaltung „Mittelalterliche Burg-Weihnacht“ des Vereins „Freunde der Burg e.V.“

 

Der Gewerbering beantragt gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen an diesem Sonntag der genannten Veranstaltung im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz NRW - LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 ausgenommen:

1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,

2. Ostersonntag,

3. Pfingstsonntag,

4. der 1. und 2. Weihnachtstag und

5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

 

Nach § 6 Abs. 7 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 30.05.2018 bzw. 04.06.2018 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 22.06.2018 zu dem vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag zu äußern.

 

Das Bischöfliche Generalvikariat des Bistums Aachen hat mit Schreiben vom 06.06.2018 auf die Anfrage geantwortet, dass aus kirchlicher Sicht die Adventszeit und insbesondere die Adventssonntage der stillen, nicht aber der kommerziell geprägten Vorbereitung auf das Weihnachtsfest dienen.

 

Ebenso hat sich der Kirchenkreis Jülich der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Schreiben vom 18.06.2018 gegen die Zulassung des verkaufsoffenen Sonntags am 02.12.2018 ausgesprochen. Es wurde ausgeführt, dass der Sonntag den Menschen Raum biete, sich auf das Wesentliche im Leben zu besinnen. Zudem gewähre er Zeit für gemeinsame kulturelle Veranstaltungen, für den Besuch der Gottesdienste und die Pflege von freundschaftlichen und familiären Beziehungen. Demnach erinnere der Sonntag daran, dass Menschen nicht nur zur Arbeit geschaffen seien und ihre Würde nicht an ihrer Leistung hänge. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Sonntags als Ruhetag der Menschen sei er als hohes Gut der deutschen Sozialkultur zu schützen. Insgesamt gehe es nicht nur um den Schutz des Sonntags für Gottesdienstzeiten, sondern vielmehr auch um den Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit Schreiben vom 12.06.2018 geantwortet und sieht in der Ausweitung von Sonntagsöffnungen einen Angriff auf Lebens- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Einzelhandel. Sie äußert aus diesem Grund Bedenken gegen den vorgenannten verkaufsoffenen Sonntag und verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2017. Zudem behält sich ver.di die gerichtliche Klärung der Zulässigkeit der beantragten Sonntagsöffnung vor.

 

Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, so dass hier keine Bedenken unterstellt werden können.

 

Auch wenn das „Erkelenzer Adventsdorf“ mit dem Konzept, die traditionelle Handwerkskunst mit Zelten zum Verweilen und kulinarischen Angeboten zu verbinden, erst zum zweiten Mal durchgeführt wird, wird eine hohe Besucherzahl erwartet. Dies kann insbesondere aufgrund des großen Erfolgs der Veranstaltung im Vorjahr angenommen werden. Verstärkt wird die Annahme dadurch, dass die Aktion „Wir warten auf den Nikolaus“ und die Veranstaltung „Mittelalterliche Burg-Weihnacht“ ebenfalls am 02.12.2018 stattfinden werden. Die Koppelung verschiedener Angebote wie das mittelalterliche Konzept der „Burg-Weihnacht“ sowie die traditionelle Handwerkskunst, das kulinarische Angebot und die speziellen Aktionen für Kinder als Besucher des Adventsdorfes und die Veranstaltung rund um den Nikolaus sind für viele Familien gerade mit jungen Kindern aus der Region sehr ansprechend. Damit erscheint die Ladenöffnung als bloßer Annex zu den Veranstaltungen des 02.12.2018, die prägend im Vordergrund stehen. An einem üblichen Samstag sind in der Innenstadt schätzungsweise 2.000 Passanten unterwegs. Diese Zahl wird voraussichtlich um ein Vielfaches übertroffen. Es kann von ca. 7.500 Besuchern ausgegangen werden.

 

Die Anlassveranstaltung nimmt mit dem „Erkelenzer Adventsdorf“ die Fläche um das Alte Rathaus ein.  Die „Mittelalterliche Burg-Weihnacht“ bezieht sich auf die Erkelenzer Burg und die Burgwiesen.  Bei der Aktion „Wir warten auf den Nikolaus“ fährt der Nikolaus mit einer Pferdekutsche und in Begleitung des Erkelenzer Musikvereins durch die Straßen der Stadt. Auf dem Erkelenzer Markt finden im Anschluss daran das Singen von Weihnachtsliedern und die Verteilung von über 400 Überraschungstüten statt. Insgesamt erstreckt sich die Veranstaltung auf den Großteil der Erkelenzer Innenstadt, da sowohl der Markt als auch die Burg und weitere Straßen der Innenstadt Teil der Anlassveranstaltung sind. Die von der Freigabe erfasste Verkaufsfläche im Kernbereich der Stadt steht dazu nicht außer Verhältnis.

 

Der Einwand, dass die Adventssonntage besonders schützenswert seien, führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Verkaufsöffnung am 02.12.2018. Adventssonntage sind zwar besonders schützenswert, deshalb dürfen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 4 und 5 LÖG NRW nicht mehr als ein Adventssonntage je Gemeinde und Bezirk, Ortsteil und Handelszweig  freigegeben werden. Dies steht jedoch der Öffnung an einem einzelnen Adventssonntag, dem 02.12.2018, nicht entgegen. An den übrigen Adventssonntagen verbleiben die Verkaufsstellen geschlossen, sodass die stille Vorbereitung in der Weihnachtszeit bewahrt bleibt.

 

Es ist daher ermessensfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.

 

Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an dem verkaufsoffenen Sonntag teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer/innen gemäß Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberings Erkelenz e.V. vom 25.05.2018 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 02.12.2018 in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 02.12.2018 wird erlassen.“


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlage:

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung (79 KB)