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Tatbestand: Mit Schreiben vom 25.04.2018 hat die Piratenpartei im Kreis Heinsberg eine Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW zum Erhalt der Immerather Mühle an den Rat der Stadt Erkelenz gerichtet. Über den Eingang wurde der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 26.04.2018 informiert. Mit Schreiben vom 07.06.2018 hat die Petentin eine Ergänzung eingereicht.
Aufgrund der Komplexität der Anregung (u. a. Verlegung der Abbaugrenze, Sicherung und Zugänglichmachung des Objektes, Rückabwicklung von Grundstücksgeschäften, spätere Nutzung mit verschiedensten Alternativen, Gründung von Bürgervereinen, Gebäudeversetzung uvm.) sind beide Schreiben der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
§ 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) begründet das Recht, dass jeder sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat bzw. den von ihm beauftragten Beschwerdeausschuss wenden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 GO NRW hat die Hauptsatzung die näheren Einzelheiten zu regeln. Dies ist in Erkelenz im § 9 der Hauptsatzung geschehen.
Für die Erledigungen solcher Anregungen und Beschwerden hat der Rat den Hauptausschuss bestimmt. Der Hauptausschuss hat – in diesem Fall als Beschwerdeausschuss – die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen und die Sache an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen. Hierbei kann der Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen.
Zu den inhaltlichen Aspekten des Antrages nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Mit dem Braunkohlenplan Garzweiler II aus dem Jahr 1995 ist entschieden, dass u. a. der Bereich um die Immerather Mühle dem Tagebau weichen muss. Dies betrifft auch das Denkmal der Mühle selbst. Der Braunkohlenplan regelt, dass die im Abbaubereich befindlichen Bau- und Bodendenkmäler sukzessiv – dem Abbaufortschritt entsprechend – bergbaulich in Anspruch genommen werden. Den zuständigen Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur wissenschaftlichen Untersuchung zu geben. Der Braunkohlenplan 1995 hat somit die Entscheidung getroffen, dass das Denkmal der Immerather Mühle nach Dokumentation und vor der bergbaulichen Inanspruchnahme abzubrechen ist.
Das laufende Braunkohlenplanänderungsverfahren Garzweiler II sieht im Wesentlichen eine geänderte Abbauführung ab dem Jahr 2030 vor. Der Tagebau entwickelt sich bis 2030 entsprechend dem genehmigten Braunkohlenplan Garzweiler II von 1995, so dass der Bereich der Immerather Mühle auch weiterhin bergbaulich in Anspruch genommen wird.
Nach § 7 Denkmalschutzgesetz haben die Eigentümer Denkmäler zwar instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, jedoch nur soweit ihnen das zumutbar ist. In Anbetracht der genannten Entscheidung im Rahmen des Braunkohlenplans wurde seitens der Stadt Erkelenz als Eigentümerin in Abstimmung mit dem LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland davon Abstand genommen, mit erheblichen finanziellen Aufwand die Erneuerung der Turmhaube und des beschädigten Flügels vorzunehmen. Da aufgrund des gegenwärtigen baulichen Zustandes das gefahrlose Betreten des Denkmals nicht möglich ist, wurde die Anlage lediglich gesichert. Das Denkmal der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich zu machen, scheidet somit aus.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Hauptausschuss bereits einstimmig eine Veräußerung der Immerather Mühle an RWE Power beschlossen hat. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit als Beschwerdeausschuss): „1. Der Beschwerdeausschuss kommt nach seiner Prüfung gemäß § 9 der Hauptsatzung zu folgendem Ergebnis bzw. zu folgender (möglichen) Empfehlung: ……………..
2. Der Beschwerdeausschuss überweist die Anregung an den Rat.“
Finanzielle Auswirkungen: --- Anlagen: 01 - Anregung - Immerather Mühle - 25-04-2018 02 - Ergänzung - Immerather Mühle - 07-06-2018
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