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Vorlage - III/078/2018  

 
 
Betreff: Aufstellung eines Wasserversorgungskonzeptes (§ 38 Abs. 3 LWG NRW)
Status:öffentlich  
Federführend:Dezernat III   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Vorberatung
26.06.2018 
24. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
28.06.2018 
25. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
04.07.2018 
23. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Wasserversorgungskonzept für die Städte Erkelenz, Hückelhoven, Wassenberg und Wegberg  

Tatbestand:

Gemäß § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) ist die Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsversorgung. In Anknüpfung hieran weist § 38 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz in Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) den Gemeinden die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zu. Diese haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende Wasserversorgung sicherzustellen. Die Wasserversorgung ist damit bundes- und landesgesetzlich eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 Grundgesetz, d.h. sie ist traditionell eine gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheit.

 

Der Landesgesetzgeber hat im novellierten Landeswassergesetz Ende des Jahres 2016 in § 38 Abs. 3 LWG NRW geregelt, dass die Gemeinden erstmalig ein Wasserversorgungskonzept für das Gemeindegebiet aufzustellen haben. Dieses Wasserversorgungskonzept sollte ursprünglich von den Gemeinden zum 01.01.2018 bei der zuständigen Bezirksregierung vorgelegt werden. Die Frist wurde auf den 30.06.2018 verlängert. Im Gesetz ist geregelt, das Wasserversorgungskonzepte zukünftig alle 6 Jahre fortzuschreiben sind.

 

Das zuständige Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in NRW hat per Rechtsverordnung den Umfang und den Inhalt der zu erstellenden Wasserversorgungskonzepte geregelt.

Die Stadt Erkelenz hat die Aufgabe der Wasserversorgung auf die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH  übertragen. Im Gesetz ist entsprechend vorgesehen, dass wenn die Gemeinde die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nicht selbst erfüllt, der Dritte (hier die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH) an der Erstellung des Wasserversorgungskonzeptes mitzuwirken hat. Die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH hat für alle in ihrem Versorgungsgebiet liegenden Städte das Wasserversorgungskonzept mit Hilfe des Ingenieurbüros ahu AG Wasser – Boden – Geomatik aus Aachen aufgestellt. In der Sitzung werden die Eckpunkte des Wasserversorgungskonzeptes für die Stadt Erkelenz durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH und das Ingenieurbüro vorgestellt.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat):

„Das durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH aufgestellte Wasserversorgungskonzept wird gemäß § 38 Abs. 3 LWG NRW zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung auf dem Stadtgebiet Erkelenz beschlossen.“


Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlage:

Wasserversorgungskonzept für die Städte Erkelenz, Hückelhoven, Wassenberg und Wegberg

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Wasserversorgungskonzept für die Städte Erkelenz, Hückelhoven, Wassenberg und Wegberg (16763 KB)