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Tatbestand: Am 28.02.2018 hatte der Rat der Stadt Erkelenz den folgenden Beschluss gefasst:
„Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018 wird erlassen.“
Diese Verordnung setzte folgende verkaufsoffene Sonntage für 2018 in Erkelenz fest:
06.05.2018:10. Erkelenzer Fahrradfrühling / 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften, 30.09.2018:15. Kulinarischer Treff sowie Herbstmodenschauen und Erkelenzer Automobilausstellung, 28.10.2018:11. Französischer Markt.
Eine Bekanntmachung dieser ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen erfolgte bisher nicht.
Nunmehr teilte der Gewerbering Erkelenz e. V. mit Schreiben vom 05.03.2018 (Posteingang: 08.03.2018) mit, dass die 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften am 06.05.2018 nicht durchgeführt werden können. Herr Dirk Rösken als Hauptorganisator gab dazu folgende Erklärung:
„Herr Rüffer kann sich aus privaten sowie beruflichen Gründen nicht an der Erkelenzer Grillmeisterschaft 2018 beteiligen. Ich selber sehe mich wegen eines Komplettausfalles meines Küchenpersonals nicht in der Lage, selbiges Engagement wie 2017 einzubringen. Ich darf und möchte deshalb vorschlagen, die Grillmeisterschaft 2018 leider ausfallen zu lassen. Es wäre schade, wenn sich die Veranstaltung nicht in der Qualität wie 2017 präsentieren könnte. Sicher können wir die Grillmeisterschaft 2019 wieder mit voller Kraft starten.“
Der Gewerbering Erkelenz e.V. hat laut Mitteilung vom 05.03.2018 einstimmig beschlossen, aus diesem Grunde die Grillmeisterschaften für 2018 ausfallen zu lassen.
Somit wird nunmehr die Durchführung folgender Veranstaltungen im Bereich der Innenstadt beantragt:
06.05.201810. Erkelenzer Fahrradfrühling,
30.09.201815. Kulinarischer Treff sowie Herbstmodenschauen und Erkelenzer Automobilausstellung,
28.10.201811. Französischer Markt.
Zum 30.03.2018 ist ein neuer § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) in Kraft getreten. Die Vorschrift ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 LÖG NRW liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Nach § 6 Absatz 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 23.03.2018 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 06.04.2018 zu der Änderung des verkaufsoffenen Sonntags (Wegfall der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) am 06.05.2018 zu äußern.
Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit E-Mail vom 05.04.2018 geantwortet. Sie verwies auf die bereits erteilte ablehnende Stellungnahme vom 09.02.2018. Darin wurde dargelegt, dass ver.di grundsätzlich zusätzliche Sonder- und Sonntagsöffnungen im Einzelhandel ablehnt. In den letzten Jahren seien vorrangig wirtschaftliche Interessen und ökonomische Betrachtungsweisen festzustellen, die zunehmend den Interessen und Notwendigkeiten des menschlichen und gesellschaftlichen Lebens untergeordnet würden. Je weiter sich die werktäglichen Öffnungszeiten jedoch ausdehnen würden, desto geringer sei das Bedürfnis für zusätzliche Öffnungszeiten an Sonntagen. Die Situation der Beschäftigten in Einzelhandel sei ohnehin schon belastend genug. Die Ausdehnung der Öffnungszeiten, die Vergrößerung der Verkaufsflächen, die Personalverringerung, die Zunahme geringfügiger Beschäftigung, die Tarifflucht von Unternehmen sowie die Ausbreitung befristeter Arbeitsverträge und Abnahme von Vollzeitarbeitsplätzen seien nur einige der Themen, die die Beschäftigten des Einzelhandels beeinträchtigen würden. Davon seien insbesondere Frauen betroffen, die mit rund 70 % die größte Gruppe der Beschäftigten im Einzelhandel darstelle. Der arbeitsfreie Sonntag sei als eine soziale Errungenschaft mit hohem Verfassungsrang und auch heute als Tag der Ruhe, der Gemeinschaft, der Befreiung von Sachzwängen, Fremdbestimmung und Zeitdruck unverzichtbar. Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der Kunden könnten eine Ausnahme der Sonntagsöffnungen auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht rechtfertigen. Das Einkaufen selbst diene nicht der seelischen Erhebung und sei damit nicht zur Verrichtung des Zwecks der Sonn- und Feiertagsruhe erforderlich.
Alle anderen Anfragen zur Änderungsanfrage vom 23.03.2018 blieben unbeantwortet, so dass hier keine weiteren Bedenken unterstellt werden können.
Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen. Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet. Es hat eine erneute Prognose der Besucherzahlen der einzelnen Veranstaltung (Fahrradfrühling), ohne die Grillmeisterschaft, bereinigt um Besucher, die lediglich einkaufen, gegeben. Diese Prognose ergibt dennoch eine hohe, die Einkaufsbesucher weit übersteigende Veranstaltungsbesucherzahl. Die Erfahrung zeigt, dass jede einzelne, inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen kann.
Es ist daher sowohl nach der alten, als auch nach der neuen Fassung des § 6 LÖG NRW ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Änderungsantrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 05.03.2018 zu entsprechen, die vom Rat am 28.02.2018 beschlossene „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018“ (einschließlich der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) aufzuheben und eine neue „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018“ (ausschließlich der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf dieser Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf: „1.Der Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz vom 28.02.2018 über die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018“ (einschließlich der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) wird aufgehoben.
2.Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte neue „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018 und 28.10.2018“ (ausschließlich der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Entwurf der neuen „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018 und 28.10.2018“
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