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Vorlage - 0/51/211/2018  

 
 
Betreff: Neufassung der Richtlinien für das Pflegekinderwesen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
07.03.2018 
9. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 01 Synopse zur Neuregelung der Richtlinien für das Pflegekinderwesen (1)  
Anlage 02 Einzelfallbezogende Hilfen Vollzeitpflege  
Anlage 03 Einzelfallbezogene Hilfen Beihilfen und Sonderleistungen  
Anlage 04 Berechnungsgrundlage zur Erstausstattung bis zum 1. Lebensjahr und ab dem 2. Lebensjahr  

Tatbestand:

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) stellt entweder eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform für Kinder/Jugendliche in einer anderen Familie dar, sofern ein Aufwachsen der Minderjährigen aus unterschiedlichen Gründen im elterlichen Haushalt nicht möglich ist.

Die Pflegeeltern erhalten für ihre engagierte Tätigkeit eine finanzielle Entschädigung, das sogenannte Pflegegeld.

Das Pflegegeld, welches nach dem Alter der Pflegekinder gestaffelt ist, setzt sich zusammen aus dem Erziehungsbeitrag, den materiellen Aufwendungen, den Kosten der Erziehung sowie der zu gewährenden Leistungen zur Unfallversicherung und Alterssicherung für die Pflegeeltern.

Die materiellen Aufwendungen umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf eines Minderjährigen bzw. jungen Volljährigen. Sie werden im Rahmen eines monatlichen Pauschalbetrages als Kosten zum Lebensunterhalt sowie zu den Kosten der Erziehung entsprechend der Festlegung des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen gezahlt. Grundlage sind Empfehlungen des Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die sich nach Berechnungen des statistischen Bundesamtes über den durchschnittlichen Bedarf von Kindern und Jugendlichen in Deutschland richten.

Der Lebensunterhalt von Pflegekindern wird somit durch diesen monatlichen Pauschalbetrag sowie durch einmalige Beihilfen und Zuschüsse gewährt. Einmalige Beihilfen und Zuschüsse können gem. § 39 (3) SGB VIII insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen eines Pflegekindes gewährt werden.  

 

2005 wurden für die Stadt Erkelenz letztmalig Regelungen und Richtlinien für den Bereich der Beihilfen und Zuschüsse für das Pflegekinderwesen überarbeitet und durch den Jugendhilfeausschuss festgelegt. Diese Regelungen und Richtlinien sehen teilweise konkrete bzw. verbindliche Auszahlungsbeträge, aber auch Möglichkeiten der Kostenübernahme nach individuellem Bedarf (Ermessenspielraum) vor. 

Aufgrund einschlägiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, geänderten fachlichen Einschätzungen und Empfehlungen diverser Juristen und Kommentatoren sowie allgemeiner gesellschaftlicher Entwicklungen und sich ändernden finanziellen Bedarfslagen in den Pflegefamilien ist eine Anpassung und Modifizierung der o.g. Regelungen und Richtlinien erforderlich.

Darüber hinaus gewährleistet die Neuregelung ein höheres Maß an Transparenz, Vereinheitlichung und Vereinfachung der Gewährungspraxis sowie eine   Gleichbehandlung der für die Stadt Erkelenz initiierten Pflegeverhältnisse und Pflegefamilien. 

Das Pflegekinderwesen bietet im Gegensatz zur kostenintensiveren Heimunterbringung ein enges pädagogisches Umfeld an, welches  für das Pflegekind oft das erste verlässliche Beziehungsangebot darstellt. Dies gilt es zu erhalten und durch finanzielle Verbesserung in der Attraktivität zu steigern.

Die Veränderungen sind in der Synopse ( Anlage 01 ) dargelegt.

In den Anlagen 02 und 03 werden die Veränderungen dargestellt, wie sie, nach einem entsprechenden Beschluss des Jugendhilfeausschuss, dann gelten werden.

Aus der Anlage 04 ist die Berechnungsgrundlage für eine Erstausstattung bei Erstaufnahme eines Pflegekindes in eine Pflegefamilie dargestellt.

 


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Die aus der Anlage ersichtlichen Richtlinien für das Pflegekinderwesen werden zum 01.01.2018 geändert. Alle bisherigen Regelungen verlieren ihre Gültigkeit“.


Finanzielle Auswirkungen:

Entsprechende Haushaltsmittel wurden im Haushaltsentwurf für das Haushaltsjahr 2018 entsprechend unter der Haushaltsstelle 060400 eingeplant.


Anlagen:

Anlage 01:

Synopse zur Neuregelung der Richtlinien für das Pflegekinderwesen

Anlage 02:

Einzelfallbezogene Hilfen Vollzeitpflege

Anlage 03:

Einzelfallbezogene Hilfen Beihilfen und Sonderleistungen

Anlage 04:

Berechnungsgrundlage zur Erstausstattung bis zum 1. Lebensjahr und ab dem 2. Lebensjahr

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 01 Synopse zur Neuregelung der Richtlinien für das Pflegekinderwesen (1) (7735 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 02 Einzelfallbezogende Hilfen Vollzeitpflege (25 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 03 Einzelfallbezogene Hilfen Beihilfen und Sonderleistungen (127 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 04 Berechnungsgrundlage zur Erstausstattung bis zum 1. Lebensjahr und ab dem 2. Lebensjahr (69 KB)