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Vorlage - A 10/657/2018  

 
 
Betreff: Delegiertenbestellung (einschließlich Nachrücker/innen) für die Verbandsversammlung des Niersverbandes
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz
28.02.2018 
20. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Die Stadt Erkelenz ist Mitglied des Niersverbandes (§ 6 Abs. 1 Niersverbandsgesetz, in der Folge kurz ‚NiersVG‘ genannt). Der Niersverband teilt mit Schreiben vom 03.01.2018 mit, dass die laufende Amtszeit der Verbandsversammlung des Niersverbandes mit Ablauf des 28.04.2018 ende.

 

Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 des NiersVG sind somit die Delegierten für die nächste sich anschließende Amtszeit in den letzten drei Monaten vor Beendigung der laufenden Amtszeit zu benennen, wobei sowohl Wiederwahl als auch Wiederberufung zulässig sind.

 

Die Verbandsversammlung des Niersverbandes, die nach § 6 Abs. 1 Niersverbandssatzung (NiersVS) aus höchstens 76 Delegierten besteht, hat sich

- wie nachfolgend dargestellt - zusammenzusetzen:

 

  1. Delegierte nach § 12 Abs. 2 NiersVG, die von den Mitgliedern entsprechend der auf sie entfallenden vollen Beitragseinheiten zu entsenden sind,

 

  1. Delegierte nach § 12 Abs. 3 NiersVG, die von den Stimmgruppen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 NiersVS zu wählen und zu entsenden sind      und

 

  1. eine Delegierte oder ein Delegierter nach § 12 Abs. 4 NiersVG, die oder der gewähltes Mitglied der Landwirtschaftskammer ist und von dieser entsandt wird.

 

Zur Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden vollen Beitragseinheiten und der zu einem Zusammenschluss von Mitgliedern zu sog. Stimmgruppen berechtigenden Beitragsteileinheiten der einzelnen Mitglieder hat der Vorstand am 20.12.2017 gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 NiersVG eine Liste erarbeitet, in der die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen vollen Beitragseinheiten und die (restlichen) Beitragsteileinheiten aufgeführt werden.

 

Die Stadt Erkelenz gehört – wie die anderen kommunalen Gebietskörperschaften (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) – einer gemeinsamen Gruppe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NiersVG an. Sie nimmt deshalb an der Berechnung zur Ermittlung der Delegiertensitze dieser Gruppe teil.

 

Bei der Delegiertenbenennung durch die Vertretungskörperschaften (hier: Rat), die dem Niersverband durch die Verwaltung schriftlich mitzuteilen ist, ist das Nachfolgende zu beachten, und zwar getrennt nach

 

A)    Delegierte aus vollen Beitragseinheiten     und

 

B)    Delegierte aus Beitragsteileinheiten (sog. Stimmgruppendelegierte).

 

Vorweggeschickt sei zum besseren Verständnis an dieser Stelle, dass der Niersverband in seiner Ermittlung für die neue Verbandsversammlung für die Stadt Erkelenz insgesamt 1,0225 Beitragseinheiten errechnet hat (also 1 volle Beitragseinheit und zusätzlich 0,0225 Beitragsteileinheiten). Die Stadt Erkelenz ist also grundsätzlich sowohl zu den nachfolgenden Punkten A) also auch zu B) betroffen.

 

Zu A) Delegierte aus vollen Beitragseinheiten

 

Im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 2 NiersVS ist bis spätestens zum 05.04.2018 die oder der Delegierte der Stadt Erkelenz mit Namen, Anschrift und ausgeübter Funktion (entweder Vertreter/in der Verwaltung oder Vertreter/in der Vertretung der Gebietskörperschaft) schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Verbandsrates des Niersverbandes zu benennen.

 

 

Zu B) Delegierte aus Beitragsteileinheiten (sog. Stimmgruppendelegierte)

 

Es besteht die Möglichkeit, sich bei Vorliegen eigener Beitragsteileinheiten (hier für die Stadt Erkelenz 0,0225 Beitragsteileinheiten) gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 NiersVS an einer durch den Niersverband gebildeten Stimmgruppe zu beteiligen. Hierzu wurde die Stadt Erkelenz mit Schreiben des Niersverbandes vom 03.01.2018 aufgefordert, bis spätestens zum 05.02.2018 (Ausschlussfrist) dem Niersverband gegenüber schriftlich zu erklären, ob man sich nicht an dieser Stimmgruppe beteiligen will. Sofern sich sämtliche Mitglieder dieser Stimmgruppe mit ihren Beitragsteileinheiten beteiligen, können von dieser Stimmgruppe 11 Delegierte gewählt und in die Verbandsversammlung entsandt werden.

Der Bürgermeister hat dem Niersverband fristgerecht mitgeteilt, dass die Stadt Erkelenz mit ihren (geringen) Beitragsteileinheiten an der Stimmgruppe teilnehmen wird. Damit ist der Stadt Erkelenz grundsätzlich der Weg eröffnet, einen 2. Vorschlag (neben dem Vorschlag für den oder die Delegierte aus vollen Beitragseinheiten) einzubringen.

 

In der letzten Amtszeit (2013-2018) hatte die Stadt Erkelenz insgesamt 0,9660 Beitragseinheiten. Durch entsprechende Aggregation von Beitragsteileinheiten anderer Verbandsmitglieder (Titz und Bedburg) konnte die Stadt Erkelenz einen Sitz in der Verbandsversammlung erhalten. Für die neue Amtszeit (2018-2023) wird vorgeschlagen, die sehr geringen Beitragsteileinheiten in Höhe von 0,0225 zugunsten eines anderen Verbandsmitgliedes „abzutreten“ und keinen weiteren Delegiertenvorschlag einzureichen. Eine Übertragung auf eine andere Kommune des Kreises Heinsberg (analog Wasserverband Eifel-Rur) ist nicht möglich, da die Stadt Erkelenz als einzige Kommune des Kreis Heinsberg dem Niersverband angehört.

 

Allgemeine Hinweise

 

In der Verbandsversammlung des Niersverbandes müssen gemäß § 12 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Die entsendenden Stellen im Sinne des § 12 Abs. 3 LGG müssen daher im Rahmen der Entsendung der Delegierten aus vollen Beitragsteileinheiten mindestens 40 Prozent Frauen benennen. Nur aus zwingenden Gründen darf von dieser Vorgabe abgewichen werden, insbesondere dann, wenn die Einhaltung der Mindestquote von 40 Prozent aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist darzulegen, dass hinreichende Bemühungen getroffen wurden, um die Mindestquote zu erfüllen (§ 12 Abs. 5 LGG).

 

Neben der Berücksichtigung des § 12 Landesgleichstellungsgesetz ist zu beachten, dass von einer Gebietskörperschaft nicht mehr Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft (hier: Stadtrat) entsandt werden dürfen. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kommunen muss einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Im Übrigen kann Delegierte bzw. Delegierter nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitglieds angehört. Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht (§ 13 NiersVG).

 

Erstmalig zusammentreten werden die neuen Delegierten der Verbandsversammlung voraussichtlich am 05.07.2018. In dieser Sitzung wird die Verbandsversammlung unter anderem die Mitglieder des Verbandsrates neu wählen, dessen Amtszeit im August 2018 ablaufen wird.

 

Bei der Benennung der Delegierten ist allgemein zu beachten, dass die Wahlperiode des Niesverbandes (2018 – 2023) nicht deckungsgleich mit der des amtierenden Rates (bis 2020) ist.

 

Vorschlagsberechtigt für den Delegiertensitz sowie die Nachfolger/innen bzw. Nachrücker/innen ist – bei Zugrundlegung der Kräfte- bzw. Sitzverteilung im Rat als Richtschnur – die CDU-Fraktion.


Beschlussentwurf:

„Der Rat der Stadt Erkelenz benennt hiermit zum Delegierten/zur Delegierten für die Verbandsversammlung des Niersverbandes (Amtsperiode ab 2018) für das nach vollen Beitragseinheiten zu vergebende Mandat

  1. Ratsherr/Ratsfrau …………

 

Als Nachfolger/innen für das benannte Verbandsmitglied werden in nachbezeichneter Reihenfolge hiermit benannt:

  1. Ratsherr/Ratsfrau ………

2.Ratsherr/Ratsfrau ………“


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.