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Vorlage - A 61/419/2017  

 
 
Betreff: 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, und Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Vorberatung
12.12.2017 
21. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
14.12.2017 
22. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
20.12.2017 
19. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht Geltungsbereich FNP 26. Änderung  

Tatbestand:

Ziel und Zweck der 26. Änderung des mit Bekanntmachung vom  01.09.2001 rechtskräftigen Flächennutzungs­planes ist die Darstellung von Wohnbauflächen mit einer Flächengröße von ca.  2,3ha am nordöstlichen Ortsrand Erkelenz-Schwanenberg.

Diese nördlich der Sportanlagen In der Schlei gelegenen Flächen sind im Flächennutzungsplan bisher als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

 

Die Darstellung der Wohnbauflächen erweitert die bereits bestehende Darstellung von Wohnbauflächen am nordöstlichen Ortsrand im Bereich der Straße In der Schlei.

Mit der Darstellung Wohnbauflächen soll der Siedlungsbereich nördlich arrondiert und die mittel- langfristige Versorgung der Ortslage mit Wohnbaugrundstücken gesichert werden.

 

Die Bauflächen sollen gemäß dem Leitbild der seit 2001 rechtskräftigen Flächennutzungsplanung der Stadt Erkelenz zur Eigenentwicklung des über 1.500 Einwohner-Ortes Schwanenberg dienen.

 

Die beabsichtigte Wohnbauflächendarstellung ist bedarfsgerecht für die folgenden 5 bis 7 Jahre nach Änderung und entspricht dem seit Rechtskraft des Flächennutzungsplanes im Jahre 2001 feststellbaren Wohnbauflächenverbrauch von rd. 5,0ha.

 

Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel der Bereitstellung von Baugrundstücken in einem festzusetzenden Wohngebiet geschaffen werden.

 

Die Anfrage an die Bezirksregierung Köln gemäß §34 Landesplanungsgesetz zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde am 28.10.2014 gestellt, die Bezirksregierung Köln erklärte mit Verfügung vom 24.11.2014: „aus  landesplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes. Hinweise des Städtebau Dezernates: Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken. Auf die Begründungspflicht gemäß § 1a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche wird hingewiesen: § 1a BauGB – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß  zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung von landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden: dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Hinweise der ULB Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet, ausgewiesen gemäß Ziffer 2.2-1 des Landschaftsplans „Schwalmplatte“ des Kreises Heinsberg. Es handelt sich jedoch ausschließlich um Ackerfläche. Gegen die beabsichtigte Erweiterung der Wohnbaufläche bestehen aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde keine grundsätzlichen Bedenken, wenn eine entsprechende Kompensation des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt. Erkenntnisse über Vorkommen planungsrelevanter Arten liegt bislang ebenfalls nicht vor.“

 

Im Ortsteil Schwanenberg stehen derzeit keine Grundstücke zur Wohnbebauung zur Verfügung. Trotz vereinzelter Baulücken kann der Bedarf und die Wohnbaulandfrage nicht befriedigt werden. Flächen für Maßnahmen der Innenentwicklung und Nachverdichtung in der Ortslage bestehen aktuell nicht.

Für den Ortsteil Schwanenberg ist daher die Entwicklung eines weiteren Baugebietes in Ortsrandlage zur Eigenentwicklung des Ortsteiles erforderlich. Der seit 2001 rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz sieht hierfür keine Wohnbauflächen vor, die dargestellten Wohnbauflächenreserven wurden in vorangegangenen Jahren in Anspruch genommen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB der Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgen.

 

Der Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in der Sitzung vorgestellt. In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß  § 3 Abs. 1 und  § 4 Abs. 1 BauGB gefasst werden.

Die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 und 4 Abs. 1 BauGB sind zu beteiligen sowie der Bezirksausschuss Schwanenberg zu hören.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere  auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hautausschuss und Rat):

„1.Die Aufstellung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg, wird beschlossen.

2.Über den Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei) Erkelenz-Schwanenberg, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Schwanenberg ist zu beteiligen.“


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlage:

Übersicht über den Geltungsbereich der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen In der Schlei), Erkelenz-Schwanenberg

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht Geltungsbereich FNP 26. Änderung (4900 KB)