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Vorlage - 0/51/203/2017  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern vom 18.12.2014
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales Vorberatung
22.11.2017 
5. Sitzung des Ausschusses für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
14.12.2017 
22. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
20.12.2017 
19. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 01_Satzungsentwurf Neufassung  
Anlage 02_Wirtschaftlichkeitsberechnungen_Betriebskostenabrechnungen  
Anlage 03_Synopse alte Satzung_Satzungsentwurf Neufassung  

Tatbestand:

1. Vorbemerkung:

Nach den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW sind die Gemeinden im Rahmen einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung des Landes NRW verpflichtet, ausländische Flüchtlinge, insbesondere Asylbewerber, die ihnen zugewiesen werden, aufzunehmen und unterzubringen. Die Aufnahmeverpflichtung für Spätaussiedler ergibt sich aus dem Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW.

 

Dazu hatte die Stadt Erkelenz in der Vergangenheit bis 2015 Unterkünfte in Bellinghoven, Oerath und Neuhaus vorgehalten, die als öffentlich-rechtliche Übergangsheime für die Unterbringung von zugewiesenen Flüchtlingen sowie Spätaussiedlern ausreichend waren, da seinerzeit nur noch wenige Asylbewerber zugewiesen wurden. Dies änderte sich – wie allseits bekannt sein dürfte – ab dem Herbst 2015 sehr drastisch. Während in den Jahren bis 2012 jährlich zwischen 20 und 40 Personen zugewiesen wurden, waren es in 2013 bereits 82 Personen, 127 Personen in 2014, 380 Personen in 2015 und 391 Personen in 2016. In 2017 wurden bisher nur 16 Asylbewerber aufgenommen. Hinzu kamen noch 10 Personen, die im Wege des Familiennachzuges von anerkannten Flüchtlingen aufgenommen wurden.

 

2. Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten:

 

Bereits in 2014 reichten die bisherigen Unterkünfte nicht mehr aus, um der Aufnahmeverpflichtung nachzukommen. So wurden zunächst stadteigene Häuser wie das Harf-Haus auf der Südpromenade 31, die frühere Obdachlosenunterkunft in Neuhaus 48, die erste Etage im alten Bürgermeisteramt in Lövenich, Hauptstr. 15 provisorisch zur Unterbringung hergerichtet. Weiterhin wurden alle Möglichkeiten, die kurzfristig greifbar waren, wie die Unterbringung in einer Pension oder im Hotel zur Burg in Gerderath genutzt, um die Menschen unterzubringen. Letztendlich musste auch vorrübergehend die Turnhalle in Gerderath für mehrere Monate als provisorische Unterkunft genutzt werden. Weiterhin konnten leerstehende Häuser von RWE angemietet werden.

Mittelfristig standen dann durch die Anmietung der Häuser wie des ehem. Hotels zur Burg und des ehem. Postgebäudes in Gerderath nach einem entsprechenden Umbau zu dauerhaften Unterbringung zur Verfügung. Zudem wurde eine neue Unterkunft in Neuhaus 50 erbaut und drei Wohncontainer, sowie weitere leerstehende Häuser von RWE oder privat angemietet.

 

Das ehem. Obdach Neuhaus 48 wurde mittlerweile rückgebaut, das Harf-Haus ist seit Ende Juli 2017 nicht mehr belegt, auch die Unterbringung im ehem. Bürgermeisteramt in Lövenich wurde im September 2017 aufgegeben. Die untergebrachten Personen wurden in andere Unterkünfte verlegt. Bei vielen Familien ist es der Stadt Erkelenz, zum Teil auch mit Hilfe von engagierten ehrenamtlichen Bürgern aus dem Arbeitskreis Flüchtlinge, dem Deutschen Roten Kreuz oder des Vereins „Willkommen in Erkelenz“, gelungen, über 70 Flüchtlingsfamilien in private Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes zu vermitteln, zudem wurden 7 stadteigene Wohnungen an Flüchtlingsfamilien vermietet. Dies hat natürlich auch zu einer Entspannung in den städtischen Gemeinschaftsunterkünften geführt. Einige Flüchtlinge sind nach Anerkennung verzogen, andere freiwillig zurückgekehrt oder auch unbekannt verzogen.

 

3. Zahlungsverpflichtung der Bewohner für ihre Unterbringung:

 

Die der Stadt Erkelenz zugewiesenen Flüchtlinge erhalten zunächst bis zur Anerkennung als Asylant oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Bürgerkriegsflüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach Anerkennung als Flüchtling Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II).

 

Die Unterkunftskosten werden von der Stadt Erkelenz als Sachleistungen gewährt, solange sie im Leistungsbezug des AsylbLG’es sind.

 

Bei den Familien in privaten oder in stadteigenen Wohnungen werden privatrechtliche Mietverträge zwischen den Vermietern und den Flüchtlingsfamilien abgeschlossen, nachdem die Stadt Erkelenz die Angemessenheit überprüft und der Anmietung zugestimmt hat. Die angemessenen Miet – und Nebenkosten werden dann als Unterkunftskosten nach dem AsylbLG übernommen und die monatlichen Mietzahlungen von der Stadt Erkelenz an die Vermieter überwiesen. Nach Anerkennung als Flüchtling und Wechsel der Leistungsberechtigung zum Jobcenter werden die Mietkosten von dort an den Vermieter überwiesen. Diese Kosten sind nicht Gegenstand der Satzung.

 

In den stadteigenen oder angemieteten Gemeinschaftsunterkünften werden bis zur Anerkennung als Flüchtling und Übernahme des Falles durch das Jobcenter Unterkunftskosten von der Stadt Erkelenz ebenfalls als Sachleistungen gewährt. Nach Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG erhalten die Personen einen Bescheid, eine sogenannte Einweisungsverfügung, in der nunmehr die Rechte und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses festgelegt werden. Der Bescheid enthält auch den Hinweis, dass die Gewährung der Unterkunft als Sachleistung mit Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG endet und nunmehr grundsätzlich Benutzungsgebühren gem. § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes  (KAG) zu zahlen sind. Da dafür allerdings eine Satzung erforderlich ist, die für die „neuen“ oder auch für die „vorübergehenden“ Unterkünfte nunmehr erst geschaffen wird, sind in diesen Fällen Vorausleistungsbescheide gem. § 6 Abs. 4 KAG erlassen worden. Dabei wurde pro Person ein Betrag von 100,00 EUR monatlich gefordert mit dem Hinweis, dass die tatsächlich Benutzungsgebühr höher ausfallen könnte.

Die Vorausleistungen wurden und werden vom Jobcenter monatlich an die Stadt Erkelenz überwiesen. Nach Rechtsverbindlichkeit der Satzung werden für die vergangenen Zeiträume und für die Zukunft Gebührenbescheide erlassen, auf die die bereits gezahlten Vorausleistungen angerechnet werden. Das Jobcenter wird dann die Differenzbeträge an die Stadt Erkelenz überweisen.

 

Flüchtlinge, die in städtischen Heimen wohnen und keinen Anspruch auf Transferleistungen nach dem SGB II oder dem AsylbLG haben, müssen grundsätzlich die Gebühren selbst tragen. Sie können allerdings nach Erhalt des Gebührenbescheides vom Jobcenter (anerkannte Flüchtlinge) oder bei Asylsuchenden bei der Stadt prüfen lassen, ob nunmehr noch ein Anspruch auf Übernahme der Gebühren ganz oder teilweise besteht. Ggf. kann auch Wohngeld beantragt werden. Sofern kein Anspruch nach dem AsylbLG oder dem SGB II besteht, sind die Gebühren unter Anrechnung der gezahlten Vorausleistungen selbst zu tragen. Dies wird überwiegend bei Alleinstehenden, die über ein ausreichendes Erwerbseinkommen verfügen, der Fall sein. Sollten bei Gebührenforderungen Beträge für vergangene Zeiträume nicht in einer Summe gezahlt werden können, wird die Stadt Erkelenz bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Stundung (Ratenzahlung) der rückständigen Gebühren gewähren.

 

4. Berechnung der Benutzungsgebühren:

 

Gem. § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Die Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.

 

Die Berechnungen der Benutzungsgebühren für die jeweiligen Häuser bzw. Wohnungen ergeben sich aus den als Anlage 02 erstellten Wirtschaftlichkeits- und Betriebskostenberechnungen. Bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen wurden die Bestimmungen der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) zugrundgelegt. Nach dieser Verordnung errechnet sich auch eine Kostenmiete im Sozialen Wohnungsbau. Bei den Betriebskosten wurden die angefallenen Kosten angesetzt, wo dies nicht möglich war, wurde ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt. Dies ist in den jeweiligen Berechnungen entsprechend dokumentiert.

 

5. Höhe der Gebührentarife:

 

Die Höhe der Gebühren erscheint besonders in den Unterkünften, in denen sich der Gebührentarif nach den Quadratmetern der Wohnfläche der belegten Räume bemisst, außerordentlich hoch. In diesen Gebührensätzen sind allerdings die anteiligen Kosten der belegten Räume, der Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen enthalten. Das heißt, es handelt sich um eine „Warmmiete“, die auch sämtliche Kosten wie Heizung und Strom beinhaltet. Daher ist diese Gebühr auch nicht vergleichbar mit einem Mietzins in einer Privatwohnung, bei der natürlich auch noch die Heiz- und Stromkosten hinzugerechnet werden müssen. Zudem sind die Kosten in Gemeinschaftsunterkünften naturgemäß höher wie in Wohnungen.

 

Nachfolgend aufgeführt sind einige Berechnungsbeispiele für die Festsetzung der Gebühren:

 

Südpromenade 31 einschl. Stromkosten:

Hier gibt es unterschiedliche Zimmergrößen zwischen 10 und 22 m² Wohnfläche

Zimmergröße 18 m², für die Belegung mit 4 Personen ausgestattet

Berechnung der Gebühr: 18 m² x 23,17 EUR Gebühr = 417,06 EUR für das Zimmer,

bei einer Belegung mit 4 Personen = 104,27 EUR pro Person

 

Genender Str. 98 einschl. Stromkosten:

Hier gibt es unterschiedliche Zimmergrößen von 7 – 20 m² Wohnfläche

Zimmergröße 20 m², für die Belegung mit 4 Personen ausstattet

Berechnung der Gebühr: 18 m² x 26,65 EUR Gebühr = 479,70 EUR für das Zimmer,

bei einer Belegung mit 4 Personen = 119,93 EUR pro Person,

Zimmergröße 11 m², belegt mit einer Einzelperson

Berechnung der Gebühr: 11 m² x 26,65 EUR Gebühr = 293,15 EUR für das Zimmer,

wenn das Zimmer für die Belegung mit 2 Personen ausgestattet ist,

293,15 EUR : 2 Personen = 146,58 EUR pro Person.

 

Wohncontainer in Kückhoven, Katzemer Str. 2a einschl. Stromkosten:

Hier sind alle Zimmer gleich groß, die Zimmergröße beträgt 12,94 m²,

die Zimmer werden entweder von 2 oder 3 Personen bewohnt.

Berechnung der Gebühr: 12,94 m² x 50,85 EUR Gebühr = 658,00 EUR für das Zimmer,

bei einer Belegung mit 2 Personen = 329,00 EUR pro Person,

bei einer Belegung mit 3 Personen = 219,33 EUR pro Person,

 

Neuhaus 46, die Bewohner schließen für ihre Zimmer Stromlieferungsverträge mit der NEW ab, das heißt, zur Gebühr kommen noch Stromkosten hinzu:

Hier sind alle Zimmer gleich groß, die Zimmergröße beträgt 17,54 m²,

die Zimmer sind für die Belegung mit 4 Personen ausgestattet.

Berechnung der Gebühr: 16,68 m² x 17,54 EUR Gebühr = 292,57 EUR für das Zimmer,

bei einer Belegung mit 4 Personen = 73,14 EUR pro Person, hinzu kommen die individuell zu zahlenden Stromkosten.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

1.

Die als Anlage 01 als Entwurf beigefügte „Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen“ tritt rückwirkend zum 01.11.2014 in Kraft.

 

2.

Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom 18.12.2014 tritt rückwirkend zum 01.11.2014 außer Kraft.


Finanzielle Auswirkungen:

Dies kann nicht konkret beziffert werden.


Anlagen:

01 Satzungsentwurf Neufassung

02 Wirtschaftlichkeitsberechnungen / Betriebskostenabrechnungen

03 Synopse alte Satzung / Satzungsentwurf Neufassung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 01_Satzungsentwurf Neufassung (176 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 02_Wirtschaftlichkeitsberechnungen_Betriebskostenabrechnungen (503 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 03_Synopse alte Satzung_Satzungsentwurf Neufassung (312 KB)