Bürgerinformationssystem

Vorlage - A 60/106/2017  

 
 
Betreff: Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz zum 01.01.2018
Status:öffentlich  
Federführend:Baubetriebs- und Grünflächenamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
16.11.2017 
21. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
20.12.2017 
19. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Neufassung der Friedhofsgebührensatzung  

Tatbestand:

In der Info-Runde der Fraktionen am 27.09.2017 wurde bereits darüber informiert, dass eine Anpassung der Friedhofssatzung sowie eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren erfolgt ist. Die Änderungen sowie die Kalkulationsgrundlagen einschließlich detaillierter Erläuterungen wurden den Ratsmitgliedern am 13.10.2017 über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

 

Die Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Friedhöfe der Stadt Erkelenz erfolgt auf Basis der Friedhofssatzung und der daraus hervorgehenden Gebührentatbestände für die Inanspruchnahme von Friedhofsleistungen. Nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung werden die Friedhöfe als eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt betrieben. Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erhebt die Stadt Erkelenz nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW Gebühren. Gemäß § 77 Abs. 2 GO NRW hat eine Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Aus diesem Grunde sind zur Deckung der Betriebskosten Benutzungsgebühren zu erheben. Das Gebührenaufkommen soll gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW die Kosten in der Regel decken (Kostendeckungsgrundsatz). Gleichzeitig markieren diese Kosten auch die Obergrenze für die Erhebung von Gebühren (Kostenüberschreitungsverbot).

 

Der Gesamthaushalt der Erkelenzer Friedhofseinrichtungen beläuft sich auf ein Volumen von rund 1.005.000 €. Hier eingerechnet wurde das Defizit bei den Friedhofsgebühren seit dem Jahre 2014, dass zur Verrechnung in den nächsten vier Jahren in der Kalkulation berücksichtigt wurde (§ 6 Abs. 2 KAG NRW). Abzüglich der vorstehend dargestellten nicht-gebührenrelevanten Kosten verbleibt ein Volumen von gerundet 843.000 €, welches im Hinblick auf das Kostendeckungsgebot in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einfließt.

 

Zur weitgehenden Deckung dieser Kosten sind Änderungen in der Gebührenstruktur und in der Gebührenhöhe notwendig.

 

  1. Grabnutzungsgebühren

Die nach Abzug des Anteils für das öffentliche Grün (103.600 €) verbleibende Summe der Friedhofsunterhaltung von 497.000 € wird mittels einer Äquivalenzrechnung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Friedhöfe gewichtet und  unter Berücksichtigung der prognostizierten Fallzahlen auf die einzelnen Grabarten als Gebühr umgerechnet. Dabei wurde u. a. dem erhöhen städtischen Pflegeaufwand bei pflegefreien Grabarten Rechnung getragen sowie die Umlegung der Kosten bei den Urnengräbern angepasst.

 

  1. Bestattungsgebühren

Der Kostenanteil für die Durchführung der Bestattungen beläuft sich auf rund 161.600 €. Die Gebühren für die Bestattungen werden durch Divisionskalkulation anhand der voraussichtlichen Fallzahlen und des zeitlichen Aufwands ermittelt. Als Maßstab dient der Bestattungsfall/Nutzungsfall. Neben deutlich gestiegenen Personal- und Gemeinkosten im Verlauf der letzten 10 Jahre durch die allgemeine Entwicklung der Lohn- und Nebenkosten, musste insbesondere der deutlich höhere Aufwand bei der Durchführung von Tiefbestattungen stärker berücksichtigt werden. Demgegenüber steht allerdings eine hohe Zufriedenheit der Bürger und Bestatter mit der Qualität der Durchführung der Bestattungsleistungen.

 

  1. Gebühren für die Nutzung der Trauerhallen und Aufbahrungsräume

Grundsätzlich werden die Gebühren für die Nutzungen durch Divisionskalkulation anhand der erwarteten Fallzahlen, die sich aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre ableiten, ermittelt. Dabei zeigt sich, dass eine kostendeckende Gebühr nicht erhoben werden kann, ohne dass die ohnehin rückläufigen Nutzungen komplett einbrechen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den bisherigen Gebührensatz unter Berücksichtigung einer geringen Kostensteigerung nur leicht anzupassen. Bereits beim Beschluss der letzten Friedhofsgebührensatzung im Jahre 2007 wurde die kalkulierte Gebühr (seinerzeit 382,00 €) vom Rat der Stadt Erkelenz auf 163,00 € festgelegt, damit die Zahl der Nutzungen nicht aufgrund stark steigender Gebühren noch weiter zurückgeht.

 

  1. Sonstige Gebühren

Im Bereich der Verwaltungsgebühren und sonstigen Gebühren wurden die Beträge unter Berücksichtigung der Kostensteigerungen der letzten Jahre moderat angepasst.

 

Die Verwaltung schlägt vor, der Kalkulation zuzustimmen und die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung zu beschließen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„1.Die dem Original der Niederschrift beigefügte Gebührenkalkulation für die

Friedhöfe der Stadt Erkelenz wird genehmigt.

 2.Die dem Original der Niederschrift beigefügte Neufassung der Friedhofsgebührensatzung ab dem 01.01.2018 wird beschlossen.“


Finanzielle Auswirkungen:

Die Gebührenanpassung ist erforderlich, um den Gebührenhaushalt der kostenrechnenden Einrichtung „Friedhöfe“ auszugleichen (Umsetzung des Kostendeckungsprinzips gemäß § 6 KAG).


Anlagen:

Nr. 1 Gebührenkalkulation

Nr. 2 Neufassung der Friedhofsgebührensatzung

 

 

Zu Nr. 1 Gebührenkalkulation:

Die Anlagen stehen im Ratsinformationssystem unter der Rubrik „Dokumente“ (Ordner Änderung Friedhofssatzung, Nr. 02 bis Nr. 14) zur Verfügung.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neufassung der Friedhofsgebührensatzung (59 KB)