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Vorlage - A 10/573/2017  

 
 
Betreff: Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW zur Information von Jugendlichen über die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der Datenweitergabe durch die Meldebehörde an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
28.09.2017 
20. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW _Widerspruchsmöglichkeit  

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 18.07.2017 hat ein Petent auf Grundlage des § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eine Anregung an den Rat der Stadt Erkelenz gerichtet. Der Petent schlägt vor, alle Jugendlichen, bei denen die Weitergabe ihrer Daten durch die Meldebehörde an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grundlage des Soldatengesetztes in Verbindung mit dem Bundesmeldegesetz bevorsteht, sowie deren Eltern über die beabsichtigte Datenweitergabe zu informieren. Diesem Informationsschreiben soll ein Musterwiderspruch beigefügt werden.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW teilt mit Schnellbrief vom 19.07.2017 mit, dass seine Mitgliedskommunen flächendeckend eine entsprechende Anregung auf Grundlage der Gemeindeordnung erhalten haben.

Hinsichtlich des Umgangs mit dieser Anregung verweist der Städte- und Gemeindebund auf seinen Schnellbrief 30/2016. Auch wenn ein kommunaler Bezug bei der Anregung gegeben ist, kann man sich der Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes nach mit vertretbaren Argumenten – auch unter Beachtung eines Beschlusses des Verwaltungsgericht Minden aus 2012 – auf den Standpunkt stellen, dass es sich hier um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handelt. Die Anregung ist dem zuständigen Ausschuss – in Erkelenz ist der Hauptausschuss zuständig – vorzulegen. Der zuständige Ausschuss kann diese Eingabe dann als unzulässig zurückweisen.

 

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben der Meldebehörde auf den Bürgermeister übertragen sind. Ein Weisungsrecht des Rates besteht in diesem Aufgabenbereich nicht, sodass die vorliegende Anregung ebenfalls – mit dem Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des Rates in der Sache – zurückzuweisen ist. Die Anregung ist an den Bürgermeister in seiner Funktion als Meldebehörde weiterzuleiten. Ob sich der Bürgermeister der Anregung annimmt, diese unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben prüft und –  insofern dies rechtlich möglich sein sollte – auch umsetzt, liegt allein in seinem Zuständigkeitsbereich.


Beschlussentwurf:

„Die Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW bezüglich der Information von Jugendlichen über die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich Datenweitergabe durch die Meldebehörden an das Bundesamt für das Personalmanagement Bundeswehr und der Widerspruchsmöglichkeit gegen diese Datenweitergabe wird hiermit zurückgewiesen.“


Finanzielle Auswirkungen:

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Anlage:

Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW _Widerspruchsmöglichkeit (410 KB)