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Vorlage - A 40/349/2017  

 
 
Betreff: Förderung der sozialen Arbeit an den Erkelenzer Schulen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bildung und Sport   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
29.06.2017 
19. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Im Jahr 2014 hat die Landesregierung beschlossen, den 53 kreisfreien Städten und Kreisen im Rahmen eines landeseigenen Förderprogramms für die Jahre 2015-2017 ein Gesamtvolumen von ca.  47,7 Mio € pro Jahr zur Verfügung zu stellen, um zielgruppenorientierte Jugendarbeit an den Schulen zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen zu gewährleisten und so Chancengleichheit auf Bildung und Teilhabe zu unterstützen.

Der Zuwendungszweck soll durch die Förderung von Personalstellen erfüllt werden.

Die geförderten Stellen sind so konzipiert, dass im Rahmen des Landesprogramms Aufgaben von Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und –beratern wahrgenommen werden.

Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn

-          Die Leistungen nach § 28 SGB II bzw. § 6b BKGG vermittelt werden,

-          die gesellschaftliche und arbeitsmarktliche Integration durch Bildung erfolgt,

-          Bildungsarmut und soziale Exklusion vermieden bzw. verringert werden.

Darüber hinaus können weitere Aufgaben übernommen werden, die den mit dem Landesprogramm verknüpften Ansatz unterstützen, z.B.:

-          Mitwirkung bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und Angeboten zur Vorbeugung, Vermeidung  und Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie zu besonderen Begabungen.

-          sozialpädagogische Hilfen für Schülerinnen und Schüler, in der Regel in Form offener Freizeitangebote oder Projektarbeit.

-          in Einzelfällen spezielle Hilfen für Kinder, Jugendliche und deren Familien in Kooperation  mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit anderen auf dem Gebiet der Kinder – und Jugendhilfe tätigen Trägern.

-          die Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen um schulischen und außerschulischen Kontext.

-          Gemeinwesenarbeit für Kinder und Jugendliche und mit ihnen.

-          Entwicklung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz von Schülerinnen und Schülern.

 

Die Zielgruppe der Förderungen sind bedürftige Kinder und Jugendliche in NRW, bei denen soziale Benachteiligungen ausgeglichen und gleiche Chancen auf Bildung und Teilhabe hergestellt werden sollen, insbesondere bei Kindern aus von Armut besonders betroffenen Quartieren.

Bei den benachteiligten Kindern und Jugendlichen sollen

-          die Bereitschaft und die Voraussetzungen zum Lernen gefördert, dadurch Fehlzeiten in der Schule verringert werden

-          der Schulerfolg erhöht werden

-          Abbrecherquoten reduziert und

-          Teilhabemöglichkeiten an Sport und Kultur gewährleistet werden,

um insgesamt stabilisierend auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen und ihr Lebensumfeld einzuwirken und den Einstieg in Ausbildung oder Beruf zu verbessern.

 

Für die weiterführenden Schulen der Stadt Erkelenz wurden insgesamt 3 Stellen eingerichtet, die sich wie folgt aufteilen:

Gemeinschaftshauptschule Erkelenz:  2 Stellen  mit je 40 Wochenstunden

Europaschule Erkelenz (Realschule): 0,5 Stelle mit 20 Wochenstunden

Cornelius-Burgh-Gymnasium Erkelenz: 0,5 Stelle mit 20 Wochenstunden

 

Die Finanzierung der Stellen erfolgt zu 60 % über das Förderprogramm und zu 40 % aus den Schulen zur Verfügung stehenden Mitteln.

Das benötigte Personal wird von einem externen Bildungsträger gestellt.

 

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) (VVG).

 

Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte. Der Kreis Heinsberg verpflichtet sich durch einen Weiterleitungsvertrag, die Mittel an die kreisangehörigen Städte zur weiteren Verwendung weiterzuleiten.

Die Landesregierung hat nunmehr beschlossen, das Landesprogramm zur Unterstützung der sozialraumorientierten Jugendarbeit  für Bildung und Teilhabe aus § 4 (Hinwirkungsverbot) i.V.m. § 28 (Bildungs- und Teilhabepaket) SGB II um 1 Jahr bis zum 31.12.2018 zu verlängern.

 


Beschlussentwurf:

Die 3 derzeit vorhandenen Stellen zur Umsetzung der im Rahmen des Landesprogramms zur Förderung der sozialen Arbeit an Schulen vorgegebenen Aufgaben werden bis zum Auslaufen des Förderprogramms am 31.12.2018 beibehalten. Die personelle Besetzung der Stellen erfolgt durch einen externen  Bildungsträger im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung und der Stadt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung der 3 Stellen erfolgt durch die Zuwendungen aus dem Landesprogramm zur Förderung der sozialen Arbeit an Schulen sowie aus den Schulen zur Verfügung stehenden Mitteln.