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Vorlage - A 63/294/2017  

 
 
Betreff: Aufstellung einer Werbeanlagensatzung für die Innenstadt Erkelenz
Status:öffentlich  
Federführend:Bauaufsichts- und Hochbauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Vorberatung
27.06.2017 
18. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
29.06.2017 
19. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
05.07.2017 
17. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Satzung über Werbeanlagen  
Stellungnahme Gewerbering vom 18.04.2017  

Tatbestand:

Das Stadtbild der Innenstadt von Erkelenz ist geprägt durch den mittelalterlichen Stadtgrundriss, eine kleinmaßstäbliche Parzellenstruktur und einen Mix aus historischen Gebäuden und maßstabswahrenden Neubauten aus der Nachkriegszeit.

Ebenso geprägt ist Erkelenz durch eine vitale Einzelhandelslandschaft, die sich in der Regel auf die Erdgeschosszonen beschränkt. Dabei vermarkten sich die Gewerbetreibenden als die "sympathische Einkaufsstadt Erkelenz". Viele Besucher der Innenstadt kommen auch wegen des Flairs der Innenstadt, gerade um den Markt herum und der angrenzenden Einkaufsstraßen, ohne dass sie die städtebauliche Qualität konkret an bestimmten Gestaltmerkmalen festmachen können.

 

Einen wesentlichen Einfluss auf die Qualität der Innenstadt und der Einkaufsstraßen hat die Zahl, vor allem aber auch die Qualität der Werbeanlagen. Genauso wie gut gemachte Werbung sogar zu einer Qualität beitragen kann, kann das Stadtbild durch zu viele, zu große und zu grelle Werbeanlagen erheblich beeinträchtigt werden. Derzeit ist das Stadtbild (noch) geprägt von einigen wenigen Werbeanlagen mit einem hohen gestalterischen Anspruch und einem großen Anteil von noch stadtbildverträglichen Anlagen, zunehmend ist jedoch zu beobachten, dass der Druck zunimmt, immer größere und „lautere“ Werbeanlagen zu errichten.

 

Die Erfahrung zeigt, dass allein im Wege der Bauberatung durch die Bauaufsicht selten gelungene Werbung erzielt werden kann, solange es vor allem gilt, gesehen zu werden. Die Werbeanlagensatzung zielt darauf, den wertvollen städtebaulichen Eindruck und das Flair der Innenstadt zu bewahren und zu stärken.

 

Zwar kann auch eine Werbeanlagensatzung keine gestalterisch wertige Werbung gewährleisten, sie kann jedoch besonders störende Beispiele und Wildwuchs verhindern und Anreize zur Verwendung wertigerer Werbeanlagen geben. Die Satzung richtet sich dabei zunächst an die Hersteller von Werbeanlagen und gibt diesen klare Regelungen zur Gestaltung von Werbeanlagen vor. Die Hersteller begrüßen im Allgemeinen entsprechende Satzungen, da diese bereits im Vorfeld der Anlagenkonzeption eine verlässliche Grundlage auch für die Beratung der Kunden bieten. Die Satzung richtet sich insofern erst mittelbar an die einzelnen Gewerbetreibenden.

 

Die Innenstadt ist nahezu flächendeckend mit Bebauungsplänen überplant, die bereits Festsetzungen zu Werbeanlagen treffen. Die Festsetzungen zu Werbeanlagen in diesen Bebauungsplänen stammen jedoch aus verschiedenen Zeiten und verfolgen kein einheitliches gestalterisches Ziel. Ferner sind auch die Festsetzungen in den Bebauungsplänen nur sehr eingeschränkt geeignet, die Werbeanlagen in der Innenstadt im oben genannten Sinne zu steuern. Auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen der Bebauungspläne mussten daher Genehmigungen für Werbeanlagen erteilt werden, die mit der Satzung in geänderter Form realisiert worden wären.

 

Vorgehensweise

Die Satzung soll die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Innenstadtbereich neu regeln und dabei gleichzeitig die bereits vorhandenen Regelungen in Bebauungsplänen vereinheitlichen.

 

Werbeanlagensatzungen sind bereits in einer Vielzahl größerer und mittelgroßer Städte ein bewährtes Mittel zur Steuerung von Werbeanlagen. Im Vorfeld wurden daher Satzungen anderer Städte untersucht und auf die Umsetzbarkeit in Erkelenz überprüft. In besonderer Weise sind dabei eigene Erfahrungen mit der Erarbeitung, aber auch der Anwendung von Werbeanlagensatzungen in Aachen, hier der Innenstadt, aber auch den Ortslagen der Bezirke, eingeflossen.

 

In einem weiteren Schritt für die Erarbeitung der Werbeanlagensatzung wurde die gesamte Innenstadt begangen mit anschließender Auswertung aller Werbeanlagen im geplanten Geltungsbereich der Satzung. Weiter wurden die Anträge zur Errichtung von Werbeanlagen in den vergangenen Jahren analysiert. Daraus wurden schließlich die städtebaulichen und gestalterischen Vorstellungen abgeleitet und die Festsetzungen der Satzung formuliert.

 

Der Satzungsentwurf wurde am 08.03.2017 zunächst im gemeinsamen Arbeitskreis der Fraktionen zur Attraktivierung der Innenstadt Innenstadt und anschließend am 05.04.2017 im Gewerbering vorgestellt. Die engagierte Diskussion im Gewerbering zeigte zum einen den Bedarf, bei einzelnen Festsetzungen noch eine Feinjustierung vorzunehmen, andererseits wird der vorgestellte Ansatz der Satzung vom Gewerbering mitgetragen.

 

Wichtig war dabei auch, dass die Werbeanlagensatzung nur auf alle Neuanträge und Änderungsanträge im Satzungsgebiet angewendet werden soll, vorhandene und genehmigte Anlagen genießen bis zu ihrer Änderung hingegen einen Bestandsschutz. Ebenfalls ist kein systematischer Abgleich vorhandener Werbeanlagen mit den Festsetzungen der Satzung und vor allem keine generelle Prüfung der Legalität vorhandener Werbeanlagen beabsichtigt. Lediglich besonders auffällige Anlagen können ggf. nach Rechtskraft der Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden und sind anschließend gegebenenfalls satzungskonform zu ändern.

 

 

Festsetzungen der Satzung

Wesentliche Festsetzungen der Satzung sind Vorschriften über den Anbringungsort bzw. die Aufhängungshöhe. Damit soll erreicht werden, dass sich die Werbeanlagen in dem Bereich der Geschäfte konzentrieren, also das Erdgeschoss bzw. den Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses. Bei Auslegern, also Werbeanlagen senkrecht zur Fassade soll eine Höhe von 6,0 m bzw. 7,0 m nicht überschritten werden.

 

Weitere Steuerungsmerkmale sind die Größe und die Ausladung von Werbeanlagen, aber die Anzahl der Werbeanlagen an einem Gebäude / einem Grundstück. Dabei wird unterschieden nach der Materialität, so gibt es für Werbeanlagen, die wertigere Materialien wie Holz oder Metall verwenden, einen Bonus in der zulässigen Größe, vor allem gegenüber Anlagen aus selbstleuchtenden Kunststoffwannen.

 

Besondere Regelungen befassen sich mit den Themen Beleuchtung, Fensterwerbung und Fahnen, aber auch mit der Frage von zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen. Insbesondere sollen Werbeanlagen mit grellem, buntem Licht oder mit Wechsel- und Blinkschaltung ausgeschlossen werden.

 

Die Erfahrung zeigt, dass es gerade im Bereich der Werbeanlagen kaum möglich ist, mit allgemeinen Festsetzungen für jeden Einzelfall eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage zu gewährleisten. Daher wurden einzelne Ausnahmetatbestände definiert, um eine Grundlage für eine einzelfallbezogene Abweichung zu schaffen. Darunter fällt zum Beispiel die Regelung, dass untergeordnete Teile der Werbeanlage die zulässige Höhe überschreiten dürfen, dabei kann es sich um einzelne Buchstaben oder ein (Brauerei-) Logo handeln.

 

Aufgrund der unterschiedlichen städtebaulichen Strukturen wird die Satzung in zwei Zonen gegliedert, die Festsetzungen unterscheiden sich dabei in erster Linie in den zulässigen Größen und Aufhängungshöhen und gehen dabei auf die unterschiedliche Maßstäblichkeit des städtischen Raumes ein.

 

 

Zielgedanke

Ziel der Satzung ist die Erhaltung und die Wiederherstellung der Stadtbildqualität in den Erkelenzer Einkaufslagen. Zum Schutz des Stadtbildes im Bereich der von Einzelhandel geprägten Straßen sollen an Werbeanlagen und den öffentlichen Straßenraum besondere gestalterische Anforderungen gestellt werden. Die Satzung versucht dabei, insbesondere gelungene Beispiele von Werbung weiter zu ermöglichen, störende Anlagen jedoch zu verhindern. Es soll damit ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem berechtigten Interesse der Geschäfte zu werben und der Wahrung der Stadtbildqualität.

 

Eine Steigerung der Attraktivität der Stadt liegt somit wieder im Interesse auch der Geschäftswelt und regt diese letztlich dazu an, selber mit ihrer Werbung den gestalterischen Ansprüchen zu genügen.

 

Die Erfahrungen anderer Kommunen zeigen durchweg positive Erfahrungen mit Werbeanlagensatzungen, die Entscheidungsabläufe der Verwaltung sind nun für die Antragsteller nachvollziehbarer, die antragstellenden Firmen haben sich in der Regel in kurzer Zeit eingearbeitet, die Satzungsstruktur hat sich als Arbeitsgrundlage sowohl für Antragsteller als auch für die Verwaltung bewährt.

 

Mit Werbeanlagensatzungen können Ausreißer wirksam verhindert werden, schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit ist eine Steigerung der Gestaltungs- und Materialqualität der Werbeanlagen deutlich wahrnehmbar. Dies führt letztlich zu einem besseren Stadtbild durch gut gestaltete Werbeanlagen und ist somit im Sinne sowohl der Besucher der Innenstadt als auch in dem Interesse der Gewerbetreibenden.

 

Die Werbeanlagensatzung soll auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW als Gestaltungssatzung für einen klar abgegrenzten Teil des Stadtgebietes aufgestellt werden. Die Satzung ist gem. § 7 Gemeindeordnung NRW ortüblich bekannt zu machen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat):

Die Aufstellung einer Werbeanlagensatzung entsprechend der Vorlage der Verwaltung wird beschlossen, die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.“


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Satzung über Werbeanlagen

Stellungnahme Gewerbering vom 18.04.2017

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung über Werbeanlagen (459 KB)      
Anlage 2 2 Stellungnahme Gewerbering vom 18.04.2017 (327 KB)