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Vorlage - 0/51/200/2017  

 
 
Betreff: Änderung der Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
08.03.2017 
7. Sitzung des Jugendhilfeausschusses geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Synopse  

Tatbestand:

Die geltenden Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz sind vom 01.01.2002. Sie bedürfen aus unterschiedlichen Gründen einer Anpassung. Zum einen haben sich Gesetzestexte, Gesetze und Vorschriften geändert und zum anderen haben sich aus den Erfahrungen der letzten Jahre Gründe ergeben, die, um eine zeitgemäß und innovative Jugendarbeit leisten zu können, einer Änderung bedürfen. Durch die Erhöhung der Förderbeiträge erhalten Teilnehmer und durchführende Träger mehr finanzielle Unterstützung. Desweitern ist mehr Flexibilität in der Anwendung der Richtlinien vorgesehen.

Durch die nachfolgend dargestellten Änderungsvorschläge ergibt sich eine deutliche  Qualitätsverbesserung die dem Erfordernis einer zeitgemäßen Anwendung entsprechen dürfte.

Alle Änderungsvorschläge werden in der beiliegenden Synopse (Anlage 01) fett gedruckt dargestellt.

Hier folgen nun die Begründungen zu den einzelnen Änderungsvorschlägen. Davon ausgenommen sind rein begriffliche Änderungen bzw. Überarbeitungen.

 

Änderungsvorschläge:

 

-          Allgemeine Grundsätze Punkt 4 (S. 1):

„Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Jugendhilfeausschusses“

Begründung: Muss der Jugendhilfeausschuss bei einer Entscheidung beteiligt werden und tagt dieser erst zu einem viel späteren Zeitpunkt, gibt es die Möglichkeit auch Maßnahmen zu bewilligen, die vor der Bewilligung begonnen oder abgeschlossen wurden (Beispiel: Anschaffung von Hilfsmitteln).

 

-          Allgemeine Grundsätze Punkt 5 (S. 1 ff.):

Bei Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen, sowie bei Freizeitmaßnahmen können auch auswärtige Betreuungskräfte gefördert werden, sofern diese zur Betreuung der Erkelenzer Kinder und Jugendlichen eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für auswärtige Mitarbeitende bei entsprechenden Schulungen.

Begründung: Analog zu auswärtigen Betreuungskräften, sollten auch auswärtige Mitarbeitende, die in Erkelenz tätig sind, von Seiten der Stadt gefördert werden.

 

-          Allgemeine Grundsätze Punkt 6 (S. 2):

Der Antrag muss bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Stadt Erkelenz eingegangen sein (Ausschlussfrist).

Begründung: Gerade im Hinblick auf Schulungen sollte den Trägern der freien Jugendhilfe mehr Flexibilität zu gestanden werden. Oft steht am Anfang des Jahres (ehemalige Antragsfrist: 31.03.) der generelle Bedarf an einer Schulung bzw. das Programm für eine Schulung im laufenden Jahr noch nicht fest. Bedingt durch die Ausschlussfrist wird es zukünftig auch keine Ausnahmeregelung für verspätet eingereichte Anträge mehr geben.

-          Allgemeine Grundsätze Punkt 9b wird gestrichen (S. 4):

Begründung: Die Betriebskostenzuschüsse an die freien Träger der Jugendhilfe sind seit dem 01.01.2007 vertraglich geregelt und bedürfen keiner weiteren Regelung.

 

-          Allgemeine Grundsätze Punkt 10 wird gestrichen (S. 4)

Begründung: Die Personalkostenzuschüsse an die freien Träger der Jugendhilfe sind

seit dem 01.01.2007 vertraglich geregelt und bedürfen keiner weiteren Regelung.

 

-          Allgemeine Grundsätze Punkt 10 wird neu gefasst (S. 4):

Die Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden nur dann gewährt, wenn der antragstellende freie Träger der Jugendhilfe der Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Ehrenamt beigetreten ist. Bis zum 01.01.2018 gilt eine Übergangsfrist für diese Regelung.

Begründung: Verbindlicher Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 03.12.2013 zur Prävention und Sicherung des Kindeswohls.

 

-          Familienerholungsmaßnahmen Punkt 1.3 (S. 7):

Streichen:Spätaussiedlerfamilien wird in den ersten 5 Jahren ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland jährlich ein Zuschuss gewährt.

Begründung: Der Zuzug von Spätaussiedlerfamilien ist nicht mehr aktuell.

 

-          Kinder- und Jugenderholung Punkt 2.1 (S. 8):

Bei außerörtlichen Erholungsmaßnahmen wird der An- und Abreisetag als 1 Tag berechnet.“

Begründung: Bei örtlichen Erholungsmaßnahmen gibt es keine Anreise; also können alle Tage voll bezuschusst werden.

 

-          Kinder- und Jugenderholung Punkt 2.2 (S. 8):

Die Zuschüsse für außerörtliche Erholungsmaßnahmen werden um 1 Euro auf 4,00 € pro Person erhöht sowie örtliche Erholungsmaßnahmen und Ferienspiele werden in einer Position zusammengefasst und auf 3,50 € pro Person erhöht.

Begründung: Anpassung aus Gründen der allgemeinen Preissteigerung; 2002 erfolgte lediglich die Euro-Umstellung. Die Zusammenfassung der örtlichen Erholungsmaßnahmen und Ferienspiele vereinfacht die Beantragung und sind in der Wertigkeit vergleichbar.

 

-          Kinder- und Jugenderholung Punkt 2.2 (S. 9) wird ergänzt:

Bei Erholungsmaßnahmen mit Selbstverpflegung kann das eingesetzte Küchenpersonal entsprechend gefördert werden:

- für bis zu 15 Personen1 Küchenkraft

- ab 16, 31, 46,... Personenjeweils 1 weitere Küchenkraft

Begründung: Das Küchenpersonal übernimmt in Selbstversorgerfreizeiten eine wichtige Aufgabe und soll ebenso wie die Betreuer gefördert werden.

 

-          Internationale Jugendbegegnung Punkt 1.2 (S. 11):

Der Zuschuss wird um 1 Euro auf 4,50 Euro pro Person erhöht.

Begründung: Anpassung aus Gründen der allgemeinen Preissteigerung; 2002 erfolgte lediglich die Euro-Umstellung.

 

-          Freizeitmaßnahmen Punkt 1.2 (S. 13):

Der Zuschuss wird um 1 Euro auf 3,50 Euro pro Person erhöht.

Begründung: Anpassung aus Gründen der allgemeinen Preissteigerung; 2002 erfolgte lediglich die Euro-Umstellung.

NEU: „Zusätzliche Betreuungskräfte werden entsprechend den Vorgaben unter III.2 (Kinder- und Jugenderholung) gefördert.

 

-          Außerschulische Jugendbildung Punkt 2.1 c) (S. 15) wird ergänzt:

An Wochenenden (Freitag bis Sonntag) müssen insgesamt mindestens 15 Stunden Schulungsarbeit nachgewiesen werden. Dabei müssen auf den An- und Abreisetag mindestens 3,0 Stunden Schulungsarbeit entfallen.

Begründung: Der Umfang der nachzuweisenden Gesamtstundenzahl von 15 Stunden Schulungsarbeit an einem Wochenende bleibt bestehen. Allerdings können die Träger ihr Programm flexibler gestalten.

 

-          Außerschulische Jugendbildung Punkt 2.2 c) (S. 15 f) wird abgeändert:

Streichen: „Der An- oder Abreisetag wird mit 50 % des vollen Satzes gefördert, wenn an einem dieser Tage mindestens 2,5 Zeitstunden Bildungsarbeit geleistet werden, bei mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit wird der volle Satz gewährt

Begründung: Die Regelung bezieht sich insbesondere auf Wochenenden. Die neue Wochenendregelung ist unter Punkt 2.1 c) erläutert.

 

-          Schulung ehrenamtlich Tätiger Punkt 3.1 (S 17) wird ergänzt:

An Wochenenden (Freitag bis Sonntag) müssen insgesamt mindestens 15 Stunden Schulungsarbeit nachgewiesen werden. Dabei müssen auf den An- und Abreisetag mindestens 3,0 Stunden Schulungsarbeit entfallen.

Begründung: Der Umfang der nachzuweisenden Gesamtstundenzahl von 15 Stunden Schulungsarbeit an einem Wochenende bleibt bestehen. Allerdings können die Träger ihr Programm flexibler gestalten.

 

-          Schulung ehrenamtlich Tätiger Punkt 3.2 a) (S 17) wird überarbeitet:

bis zu 2 Referierende können wie Teilnehmende gefördert werden

Begründung: Klarheit und Planungssicherheit für antragstellende Träger

 

-          Maßnahmen auf sozialem Gebiet Punkt 5.1 (S. 19 ff) und Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes Punkt 5.3 (S. 21) werden gestrichen.

Begründung: Es gab in den vergangenen 10 Jahren keine Anträge

 

-          Hilfsmittel Punkt 6.2 (S. 22) wird überarbeitet:

Die Stadt gewährt folgende Zuschüsse:

a)für nicht vermögenswirksame Beschaffungen bis zu 75 % der Kosten,

b)für vermögenswirksame Beschaffungen bis zu 50 % der Kosten, höchstens aber 1.500,00 €.

Begründung: Wertschätzung der Arbeit der freien Träger durch höhere finanzielle Unterstützung. Die bisherigen Fördersätze sind nicht mehr zeitgemäß.

 

-          Betriebskostenzuschüsse Punkt 7 (S. 23 f) wird gestrichen:

Begründung: Die Betriebskostenzuschüsse an die freien Träger der Jugendhilfe sind seit dem 01.01.2007 vertraglich geregelt.

 

-          Investitionshilfen Punkt 8.2 (S. 26):

Zuschüsse werden als pauschale Zuschüsse gewährt bis 50 % der anerkannten Kosten; der Einzelzuschuss soll auf 50.000 € begrenzt werden.

Bauvorhaben, deren anerkannte Kostensummen für Bau und Einrichtung den Zuschuss-Höchstbetrag von 50.000 € (Kostensummen bis 100.000 €) überschreiten, werden mit 15 % des beihilfefähigen Betrages von 100.000 € bis 500.000 € bezuschusst.

Begründung: Wertschätzung der Arbeit der freien Träger durch höhere finanzielle Unterstützung und zeitgemäße Anpassung.

 

-          Spielmobil Punkt 2.2 (S. 27 f) wird ergänzt:

Davon ausgenommen sind die drei Anhänger mit:

-dem Hüpfkissen

-der Rollenrutsche

-dem Menschenkicker

Sie können auch für Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebietes eingesetzt werden.

Begründung: Der Einsatz des Spielmobils soll weiterhin auf den Bereich des Stadtgebietes Erkelenz begrenzt sein. Freie Träger aus Erkelenz können sich einen der drei Anhänger auch für Veranstaltungen außerhalb von Erkelenz ausleihen, wenn an den Veranstaltungen Kinder/Jugendliche aus der Stadt Erkelenz teilnehmen.

 

-          Spielmobil Punkt 2.4.3 f) (S. 29) wird ergänzt:

Einsatz eines Anhängers von Veranstaltern gem. Ziffer 2.2 aus dem Kreis Heinsberg, wenn Kinder und Jugendliche aus Erkelenz an den Veranstaltungen teilnehmen.

Begründung: Träger aus dem Kreis Heinsberg haben die Möglichkeit, einen der drei Anhänger für Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebietes Erkelenz zu leihen. Dabei haben Träger aus Erkelenz oder zeitgleiche Veranstaltungen in Erkelenz Vorrang.

 

-          Sonderzuschüsse Punkt 1.1 (S. 31) wird überarbeitet:

Sonderzuschüsse werden Teilnehmenden von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen gewährt, wenn eines der folgenden Kriterien vorliegt:

-Bezug von Arbeitslosengeld II

-alleinerziehende Elternteile oder kinderreiche Familien ab 3 Kinder mit

          Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII

-         Kinder aus Flüchtlingsfamilien bis zu 5 Jahren Aufenthalt in der Stadt

           Erkelenz.

Begründung: Der Zuzug von Spätaussiedlerfamilien ist nicht mehr aktuell.

 

-          Sonderzuschüsse Punkt 1.2 B (S. 32) wird gestrichen.

Begründung: Keine Unterscheidung des förderfähigen Personenkreises in Bezug auf die Höhe des Zuschusses.

 


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Der Jugendhilfeausschuss beschließt den von der Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Änderung der Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz mit Wirkung zum 01.04.2017.“


Finanzielle Auswirkungen:

Für das Haushaltsjahr 2017 wurden im Produkt 060301 die Haushaltsansätze der Produktsachkonten 533900, 533931 und 533941 aufgestockt und entsprechende finanzielle Mittel angemeldet.

 

 


Anlage:

Synopse

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Synopse (388 KB)