Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die Schülerbeförderungskosten werden von der WestVerkehr GmbH grundsätzlich nachträglich monatlich dem Schulträger in Rechnung gestellt. Im Dezember 2015 konnte die WestVerkehr GmbH jedoch aus technischen Gründen keine Abrechnung für November 2015 vornehmen, so dass die Abrechnung zusammen mit der Dezemberabrechnung erst am 18.01.2016 als Posteingang registriert werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt durfte die Gesamtsumme von 233.676,60 € für die Monate November und Dezember 2015 zwar noch als Aufwand, jedoch nicht mehr als Auszahlung in 2015 gebucht werden. Die Auszahlung belastete somit in kompletter Höhe das Zahlungsbudget der Schülerbeförderungskosten des Jahres 2016. In 2015 wurde dadurch beim Auszahlungskonto für Schülerbeförderungskosten eine Ansatzunterschreitung von 208.718,41 € im Rahmen der Jahresrechnung festgestellt. In 2016 muss nun zum 31.12.2016 noch die Abrechnung der Schülerbeförderungskosten für November 2016 an die WestVerkehr GmbH ausgezahlt werden. Hierfür reichen die noch zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so dass noch 106.007,62 € überplanmäßig bereitgestellt werden müssen, um die vorliegende Rechnung bezahlen zu können.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW:
§ 83 Abs. 2 GO NRW sieht u.a. vor, dass erhebliche überplanmäßige Auszahlungen nur geleistet werden dürfen, wenn die Deckung im laufenden Jahr gewährleistet ist und der Rat diesen Mehrauszahlungen vorher zustimmt. Gedeckt werden können die Mehrauszahlungen bei den Schülerfahrtkosten von 106.007,62 € durch Mehreinzahlungen in gleicher Höhe beim Produktsachkonto 060400.648200 - Erstattungen von Gemeinden – Produkt „Hilfen für junge Menschen und ihre Familien“. Eine Einberufung des Rates bzw. des Haupt- und Finanzausschusses war jedoch aufgrund der einzuhaltenden Ladungsfristen bis zum 30.12.2016 nicht mehr möglich. Soweit eine rechtzeitige Einberufung des Rates bzw. des Haupt- und Finanzausschusses nicht möglich ist, sieht § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW die Möglichkeit vor, dass der Bürgermeister zusammen mit einem Ratsmitglied in der Sache entscheiden. Vor diesen Hintergründen wurde die als Anlage aufgeführte Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW am 27.12.2016 getroffen.
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1, Satz 3 GO NRW:
Die GO NRW sieht im § 60 Abs. 1, Satz 3 vor, dass eine nach § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung dem Rat in der nächsten Ratssitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Diesem gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernis kommt die vorliegende Sitzungsvorlage nach. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
Finanzielle Auswirkungen: Siehe Sachverhaltsdarstellung. Anlage: Dringlichkeitsentscheidung vom 27.12.2016
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