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Vorlage - A 30/195/2017  

 
 
Betreff: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
16.02.2017 
17. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
22.02.2017 
15. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Kalkulation des Kostenersatzes für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr  
Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz  

Tatbestand:

1.Allgemeine Ausführungen:

 

Bisher war Grundlage für die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Zum 01.01.2016 trat an diese Stelle das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG). Der derzeit gültige Tarif für den Kostenersatz stammt aus dem Jahr 2010 und wurde nach den Bestimmungen des FSHG ermittelt. Mit Einführung des BHKGes wurden  neue Maßstäbe zur Kostenberechnung vorgegeben. Daher ist es erforderlich, die Verrechnungssätze neu zu ermitteln und festzusetzen.

 

Die kostenpflichtigen Einsätze der Feuerwehr waren im FSHG NRW abschließend in § 41 Abs. 2 geregelt und sind nun in § 52 Abs. 2 BHKG NRW abschließend aufgeführt.

 

Neu ist in das Gesetz aufgenommen worden, dass die Gemeinde von der Verursacherin oder dem Verursacher Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen kann, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ebenfalls neu geregelt ist der Kostenersatz von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. Bisher war die Heranziehung zum Kostenersatz nur bei Vorsatz möglich.

 

Die wichtigste Änderung bezüglich der Berechnung des Kostenersatzes ist die nun zugelassene Anwendung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffes aus § 6 Abs. 2 KAG. Diese hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 13.10.1994 (Az. 9 A 780/93) zuvor bezüglich der Berechnung nach FSHG ausdrücklich missbilligt, so dass beispielsweise kalkulatorische Abschreibungen nur vom Anschaffungswert und hier auch nur von dem selbst finanzierten Teil der Gemeinde berechnet werden durften. Ein Ansatz für kalkulatorische Zinsen war nur bezüglich des tatsächlich aufgenommenen Fremdkapitals zulässig.

 

Mit Einführung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffes ist es nun möglich, kalkulatorische Abschreibungen des gesamten Anlagevermögens, egal ob fremd- oder eigenfinanziert, in voller Höhe zu berechnen. Auch die kalkulatorischen Zinsen dürfen unter Anwendung des BHKG vom gesamt aufgewendeten Kapital berechnet werden, wobei an dieser Stelle etwaige Zuschüsse außen vor bleiben müssen.

 

Des Weiteren ist nun gesetzlich geregelt, dass zu den Einsatzkosten auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Heranziehung Dritter gehört. Als Beispiel ist hier der Einsatz der Kehrmaschine einer Fachfirma im Rahmen der Beseitigung einer Ölspur zu nennen.

 

 

2.Erläuterungen zur Berechnung der Kostentarife für kostenersatzpflichtige Einsätze der Feuerwehr:

 

Bei der Kostenübersicht ist zunächst zwischen solchen Kosten, die Folgen konkreter Einsätze (variable Kosten) sind und solchen Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten bzw. fixen Kosten) zu unterscheiden. Während die variablen Kosten lediglich auf die durchschnittlichen Einsatzstunden umzulegen sind, müssen die gesamten Vorhaltekosten der Fahrzeuge durch die Jahresstunden dividiert werden.

 

Die Aufteilung der Kosten wurde der Kostenstelle Personal oder den Kostenstellen der einzelnen Fahrzeuge zugeordnet. Für das Personal ergab sich ein Satz in Höhe von 30 % und für die Fahrzeuge dementsprechend 70%. Diese Aufteilung ergibt sich aus den durchschnittlichen Gesamtkosten in Höhe von 941.245,11 € und den dazu ins Verhältnis gesetzten durchschnittlichen Personalkosten in Höhe von 280.518,84 €.

 

Für die Abschreibung und Verzinsung der Fahrzeuge, Gebäude, Grundstücke und Einrichtungen wurde ein Betrag in Höhe von 410.726,83 € angesetzt.

 

Zu den Vorhaltekosten der Feuerwehr zählen zudem die Personalaufwendungen des Hauptamtlichen Leiters der Feuerwehr, eines Gerätewartes und einer Reinigungskraft, die Geschäftsaufwendungen sowie die Kosten der Gebäudebewirtschaftung, welche insgesamt der Unterhaltung und Erhaltung der Gebäude und Grundstücke dienen und nicht konkret einsatzbedingt sind. Auch diese Ansätze werden entsprechend des ermittelten Verhältnisses zwischen den Kostenstellen Personal und der Summe aller Fahrzeugkostenstellen verteilt.

 

Die anderen Kostenarten können von ihrer Natur her direkt einer der beiden Kostenstellen zugeordnet werden. So können die Kostenarten „Kfz-Versicherung“ und „Sonstige Fahrzeugkosten (z.B. TÜV, Wartung)“ unmittelbar der jeweiligen Fahrzeugkostenstelle zugeordnet werden.

 

Auch die Erlöse zu den Vorhaltekosten müssen entsprechend kostenmindernd berücksichtigt werden. Darunter fallen z.B. Erstattungen von Energie, Erstattung von Versicherungsleistungen, Erstattungen für Feuerwehrlehrgänge auf Landesebene sowie der Zuschuss für das Katastrophenschutzfahrzeug. Insgesamt ergeben sich umlagefähige Vorhaltekosten in Höhe von 24.487,76 €, von denen 22.265,72 € auf die jeweiligen Fahrzeugkostenstellen entfallen.

 

Insgesamt verfügt die Feuerwehr der Stadt Erkelenz über 34 Einsatzfahrzeuge. Aus der Addition der fixen Personalkosten, den fixen Sachkosten, den Gebäudebewirtschaftungskosten, und den fixen Fahrzeugkosten resultieren schließlich die umlagefähigen Vorhaltekosten pro Fahrzeug. Dividiert durch die Jahresstundenzahl in Höhe von 8.760 ergeben sich Vorhaltekosten zwischen 0,96 €/h und 13,71 €/h je nach Fahrzeugtyp.

 

Einsatzbedingte Kosten entstehen für Treibstoff, Reparaturen sowie die Unterhaltung und den Ersatz von Geräten, die im Einsatz verwendet wurden. Diese Kosten sind vollständig den jeweiligen Fahrzeugkostenstellen zuzuordnen.

 

Die einsatzbedingten Kosten werden gleichmäßig auf alle Fahrzeuge verteilt. Als Kostenträger werden pro Fahrzeugtyp die durchschnittlichen Einsatzzeiten der vergangenen zwei Jahre zugrunde gelegt. Da die Einsatzzeiten pro Fahrzeug erheblich differieren, ergeben sich einsatzbedingte Kosten zwischen 5,53 €/h und 184,15 €/h.

 

Addiert man die Vorhaltekosten zu den einsatzbedingten Kosten, so ermitteln sich die Gesamtkosten pro Stunde je nach Fahrzeugtyp zwischen 7,05 € und 185,11 €.

 

Der Stundensatz der Feuerwehrfrauen- und -männer basiert auf den durchschnittlichen Einsatzstunden der letzten beiden Jahre.

 

Aus der Addition der variablen Personalkosten pro Einsatzstunde, den Vorhaltekosten des Personals pro Stunde und den gesamten fixen Personalkosten pro Einsatzstunde ergeben sich Personalkosten in Höhe von 39,39 €/h.

 

Die Geltendmachung des Kostenersatzes erfolgt schließlich pro angefangener Viertelstunde, um die tatsächlich entstandenen Kosten genauer beziffern zu können und eine höhere Gebührengerechtigkeit zu erzielen.

 


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz wird hiermit erlassen“.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Gebühreneinnahmen werden unter dem Produktsachkonto 0215000431100 verbucht.


Anlagen:

Kalkulation des Kostenersatzes für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr,

Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kalkulation des Kostenersatzes für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr (261 KB)      
Anlage 2 2 Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz (4942 KB)