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Tatbestand: Für das Schuljahr 2017/2018 ist gemäß § 6 a Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (AVO RL) die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an den Grundschulen durch den Schulträger festzulegen. Die Berechnung der einzurichtenden Eingangsklassen erfolgt auf folgender Grundlage:
Die Zahl aller einzuschulenden Schülerinnen und Schüler eines Jahrganges in einer Gemeinde wird durch die kommunale Klassenrichtzahl von 23 geteilt. Der sich hieraus ergebende Quotient wird auf-/abgerundet und der so ermittelte Wert ergibt die Anzahl der zu bildenden Klassen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage liegen 424 Anmeldungen zu den städtischen Grundschulen vor. Hinzugerechnet werden insgesamt 46 Kinder aus dem Einschulungsjahrgang 2016/2017, die im jahrgangsübergreifenden Unterricht beschult werden. Hieraus ergibt sich rechnerisch eine Anzahl von 20 zu bildenden Eingangsklassen.
Aufgrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren, in denen im 1. und 2. Quartal des Einschulungsjahres jeweils erhebliche zuzugsbedingte Neuanmeldungen zu verzeichnen waren, wird derzeit davon ausgegangen, dass die Anzahl der einzuschulenden Schülerinnen und Schüler, einschließlich der Kinder aus dem jahrgangsübergreifendem Unterricht, auf mindestens 480 ansteigen wird. Es wird deshalb seitens der Verwaltung vorgeschlagen, 21 Eingangsklassen zu bilden.
In Absprache mit den Grundschulleitungen ist folgende Eingangsklassenbildung beabsichtigt:
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss): „Für den Einschulungsjahrgang 2017/2018 werden an den Grundschulen der Stadt Erkelenz folgende Eingangsklassen gebildet:
Finanzielle Auswirkungen: Keine
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