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Tatbestand: Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24.09.2015 einen neuen § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung auf die Abweichung der bisherigen Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) von europarechtlichen Regelungen reagiert. Mit dem neuen § 2 b UStG wird das Umsatzsteuerrecht auf eine völlig neue Grundlage gestellt. War es bisher so, dass jPdöR grundsätzlich nur im Rahmen ihrer „Betriebe gewerblicher Art“ nach § 2 Abs. 3 UStG umsatzsteuerpflichtig waren, hat der neue § 2 b UStG einen völlig anderen Ansatz. Danach gilt die jPdöR künftig grundsätzlich als Unternehmer und es unterliegt:
So ist z. B. die künftige Vermietung von öffentlichen Gebäuden bzw. von einzelnen Räumen solcher Gebäude grundsätzlich unter Punkt 1 zu subsumieren und damit umsatzsteuerpflichtig. Beispielhaft soll hier auf die Vermietung von Räumlichkeiten im Haus Hohenbusch verwiesen werden. Beim Punkt Nr. 2 sind insbesondere die größeren Wettbewerbsverzerrungen künftig bei jeder Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt zu prüfen. So liegt keine größere Wettbewerbsverzerrung vor, wenn
2.1 der Marktzutritt für den Privaten aufgrund gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist (Vorbehaltsaufgaben) oder 2.2 gleichartige Tätigkeiten unter 17.500 € Jahresumsatz ausgeführt werden oder 2.3 steuerbefreite Tätigkeiten ohne Optionsmöglichkeiten vorliegen.
Wie diesen Aufzählungen bereits zeigen, ist der neue § 2 b UStG mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe gespickt, die inhaltlich auszufüllen sind. Größere Klarheit über die Auslegung dieses neuen § 2 b UStG soll daher ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) bringen, dessen Erscheinen für die zweite Jahreshälfte erwartet wird. Ein genauer Zeitpunkt hierfür ist aktuell jedoch noch nicht bekannt. Soweit künftig eine Umsatzsteuerpflicht zu bejahen ist, eröffnet diese natürlich unter Umständen auch die Chance, einen Vorsteuerabzug für entsprechende Tätigkeiten geltend zu machen. Auch hierüber soll das zuvor erwähnte BMF-Schreiben Klarheit schaffen. Es wird jedoch damit gerechnet, dass der neue § 2 b UStG eher zu einer finanziellen Belastung als zu einer finanziellen Entlastung der jPdöR führen wird.
Vor dem Hintergrund dieser Gemengelage hat der Gesetzgeber im § 27 UStG vorausschauend einen neuen Absatz 22 eingefügt. Danach haben die jPdöR bis zum 31.12.2016 die Wahl, ob sie den neuen § 2 b UStG bereits zum 01.01.2017 zur Anwendung kommen lassen sollen oder bis zum 31.12.2020 die bisherige Regelung weiterhin zur Anwendung kommen soll. Soweit die Option gezogen werden soll, dass der neue § 2 b UStG erst ab dem 01.01.2021 zur Anwendung kommen soll, ist gegenüber dem örtlichen Finanzamt eine entsprechende Erklärung bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben. Bei der Frist zur Abgabe dieser Optionserklärung bis zum 31.12.2016 handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Die abgegebene Erklärung kann jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2020 einmalig widerrufen werden. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig Die Verwaltung empfiehlt, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01.01.2021ausgeführte Leistungen (Tätigkeiten) weiterhin angewendet werden soll.
Sehr wohl sind bereits in der Zeit bis zum 31.12.2020 sämtliche organisatorischen und personellen Änderungen sowie Änderungen in der Finanzsoftware vorzubereiten und zu treffen, damit spätestens zum 01.01.2021 die Voraussetzungen für einen geordneten Übergang zur Anwendung des neuen § 2 b UStG ermöglicht wird. Hierzu gehört insbesondere die Analyse des aktuellen Jahresabschlusses unter Zuhilfenahme eines Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsbüros. Die Verwaltung wird über zwischenzeitliche, wesentliche Änderungen in der Angelegenheit zeitnah informieren. Beschlussentwurf: „Der Bürgermeister wird beauftragt:
Finanzielle Auswirkungen: Derzeit noch nicht absehbar. Anlage: Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz – hier: § 2 b UstG
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