Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 95 Absatz 1 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist.
Nach § 96 Absatz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgendes Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 wurde gemäß § 95 Absatz 3 GO NRW form- und fristgerecht am 29.03.2016 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Der Bürgermeister hat den von ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses formgerecht dem Rat am 27.04.2016 zur Feststellung zugeleitet. Nach § 95 Absatz 3 Satz 2 GO NRW muss die Zuleitung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres 2015 erfolgen, also spätestens bis zum 31.03.2016. An dieser Stelle weist die Örtliche Rechnungsprüfung lediglich auf die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Frist hin.
Gemäß Beschluss des Rates vom 27.04.2016 wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 nach § 101 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten der Örtlichen Rechnungsprüfung bedient (§ 101 Absatz 8 GO NRW).
Sofern der Rat in seiner Sitzung am 21.09.2016 den Feststellungsbeschluss gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW fasst, wird die hierfür gesetzlich vorgegebene Frist 31.12.2016 für den Jahresabschluss 2015 eingehalten.
Die Örtliche Rechnungsprüfung hat folgende im § 101 GO NRW beschriebene Prüfungsaufgaben wahrgenommen, die für die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses maßgebend sind:
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Er hat eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob
Aufgrund ihrer Prüfungstätigkeit kommt die Örtliche Rechnungsprüfung zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen wesentlichen Einwendungen geführt hat. Es kann daher ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für den Entwurf des Jahresabschlusses 2015 erteilt werden.
Die Örtliche Rechnungsprüfung empfiehlt dem Rechnungsprüfungsausschuss, sich den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk zu Eigen zu machen. Der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses ist gemäß § 101 Absatz 7 GO NRW von dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Damit wird deutlich gemacht, dass der Rechnungsprüfungsausschuss als gesetzlich zuständiges Prüfgremium die Verantwortung trägt für das Ergebnis der Prüfung und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Weiterhin wird festgestellt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 einen Jahresüberschuss von 79.462,36 € aufweist. Dieser soll der Ausgleichsrücklage zugeführt werden. Der Bestand der Ausgleichsrücklage beträgt nach der Zuführung 10.553.281,77 €. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2015
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