Bürgerinformationssystem

Vorlage - A 10/362/2016  

 
 
Betreff: Frauenförderplan 2016 - 2018
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
21.04.2016 
12. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
27.04.2016 
11. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Frauenförderplan 2016-2018  
Gegenüberstellung 2008 und 2015  
Power-Point-Präsentation  

Tatbestand:

Gem. § 5 a (1) des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) hat jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten einen Frauenförderplan zu erstellen.

 

Ziel des Frauenförderplanes ist es, das im Grundgesetz verankerte Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsgebot von Frauen und Männern in der Stadtverwaltung Erkelenz zu verwirklichen.

Das Landesgleichstellungsgesetz konkretisiert dieses Gebot und trifft Regelungen zur Frauenförderung, die für den gesamten öffentlichen Dienst in NRW verbindlich sind.

 

§ 6 des Landesgleichstellungsgesetzes legt den Rahmen für den Inhalt des Frauenförderplanes fest. Demnach ist zunächst eine Bestandsaufnahme der Beschäftigtenstruktur zu erstellen. Es erfolgt eine Gliederung in unterschiedliche Fachbereiche, innerhalb der Fachbereiche wird differenziert nach dem einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Die Gesamtzahl der Bediensteten wird nach Geschlecht aufgeteilt und der prozentuale Frauenanteil ausgewiesen. Dadurch ist ablesbar, in welchen Bereichen Frauen unterrepräsentiert sind.

Auf dieser Grundlage ist eine Analyse zu erstellen und anschließend konkrete  Zielvorgaben zu benennen.

 

Eine Ausfertigung des Entwurfs des Frauenförderplanes der Stadt Erkelenz wurde allen Ausschussmitgliedern sowie den Fraktionsvorsitzenden des Rates der Stadt Erkelenz zugesandt und in der Sitzung des Personalausschusses am 02.03.2016 vorgestellt.

 

 

Die Zustimmung des Personalrates erfolgte am 17.02.2016.

 

Nach Absatz 4 des § 5a LGG NRW sind die Frauenförderpläne in den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Vertretungen der kommunalen Körperschaft zu

beschließen.

 

Der Frauenförderplan 2016 – 2018, eine Gegenüberstellung zur „Entwicklung in den Fachbereichen und Laufbahnen – Vergleich der Beschäftigtenzahlen (Stand 2008 und 2015)“ und die Power-Point-Präsentation, wie von der Gleichstellungsbeauftragten in der Sitzung des Personalausschusses vorgestellt, sind als Anlagen zu dieser Beschlussvorlage im Rats- und Bürgerinformationssystem eingestellt.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Der Frauenförderplan, dessen Original der Niederschrift beigefügt ist, wird wie von der Verwaltung vorgeschlagen, beschlossen.“


Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlage:

Frauenförderplan 2016 – 2018

Gegenüberstellung zur „Entwicklung in den Fachbereichen und Laufbahnen

– Vergleich der Beschäftigtenzahlen (Stand 2008 und 2015)“

Power-Point-Präsentation

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Frauenförderplan 2016-2018 (934 KB)      
Anlage 2 2 Gegenüberstellung 2008 und 2015 (27 KB)      
Anlage 3 3 Power-Point-Präsentation (294 KB)