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Vorlage - A 61/362/2016  

 
 
Betreff: Aufhebung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 "Oestrich", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für das Aufhebungsverfahren sowie Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Entscheidung
19.04.2016 
11. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
A 5.4_Übersicht Geltungsbereich Aufhebung 8. Änd BBB IIIA2  

Tatbestand:

Das Plangebiet der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte liegt zwischen der Glück-auf-Straße und Bahnlinie, im Bereich Brückstraße-Im Mühlenfeld.

 

Bauplanungsrechtlich liegt das Plangebiet der 8. Änderung im Geltungsbereich des seit 24.07.2015 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“. Mit dem Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“ wurde in dessen Geltungsbereich der seit 27.10.1966 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ und seine Änderungen abgelöst.

 

Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ umfasst mit einer Flächengröße von rd. 28 ha das Gebiet zwischen Anton-Heinen-Straße, Oestricher Straße, östlicher Teil Karl-Platz-Straße, Glück-Auf-Straße/Bahnlinie und Im Mühlenfeld. Hiervon überplant der neu aufgestellte Bebauungsplan Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“ eine Teilfläche von rund 4 ha südlich der Glück-auf-Straße, zwischen Brückstraße und Im Mühlenfeld.

 

Die 8. Änderung des Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ setzt ein Allgemeines Wohngebiet sowie die Verkehrsflächen am Ende der Brückstraße fest.

Planungsanlass der seit 22.02.1986 rechtskräftigen 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ war die im Zuge der Aufhebung des Bahnübergangs Brückstraße erforderliche Änderung der Verkehrsflächen und überbaubaren Grundstücksflächen in einem festgesetzten Wohngebiet.

 

Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ und seine Änderungen,  die als vollständig realisiert anzusehen sind, sollen aufgehoben und soweit ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht bauplanungsrechtlich durch neue Bebauungspläne abgelöst werden.

 

Im Geltungsbereich des bereits im Jahre 2015 für ein erstes Teilgebiet neu aufgestellten  Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, sollen der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ und seine zwischen 1976 und 1986 erfolgte 4., 5., 8. und 10. Änderung aufgehoben werden.

 

In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte gefasst, sowie die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens n. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1BauGB beschlossen werden.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Bebauungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

1.     Die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen.                                              

2.Über die Aufhebung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.

3.Sollten bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen werden, ist die Aufhebung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“                                                                                            


Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlage:

Übersicht über den Geltungsbereich der Aufhebung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 A 5.4_Übersicht Geltungsbereich Aufhebung 8. Änd BBB IIIA2 (309 KB)