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Vorlage - A 61/348/2015  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. II/3 "Goswinstraße/Flachsbleiche", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. II/3 "Goswinstraße/Flachsbleiche", Erkelenz-Mitte sowie Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe Entscheidung
08.12.2015 
9. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
A 4.6 Übersicht Geltungsbereich BBP_II_3  

Tatbestand:

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. II//3 „Goswinstraße / Flachsbleiche“, Erkelenz-Mitte wird begrenzt westlich von der Aachener Straße, östlich von der Straße Am Schneller nördlich von der Wilhelmstraße und südlich von der Straße Am Hagelkreuz.

Bauplanungsrechtlich liegt das rd. 12 ha umfassende Plangebiet derzeit im Geltungsbereich des seit 03.12.1963 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. II „Am Schächer“.

 

Der Bebauungsplan Nr. II „Am Schächer“ leitete in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahre 1963 die Stadterweiterung südlich der Wilhelmstraße, zwischen Aachener Straße und Gerhard-Welter-Straße und basiert auf dem Durchführungsplan aus dem Jahre 1955. Der Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes umfasst eine Fläche von rd. 35 ha.

 

Der Bebauungsplan Nr. II „Am Schächer“ wurde in Teilbereichen in den Jahren 1974 bis 1994 mehrfach geändert und durch neuaufgestellte Bebauungspläne abgelöst.

Für das Plangebiet des  neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. II/3 „Goswinstraße / Flachsbleiche“ setzt der Bebauungsplan Nr. II „Am Schächer“ Wohnnutzung mit überwiegend zweigeschossiger Bebauung fest.

 

Der Bebauungsplan Nr. II „Am Schächer“ ist hinsichtlich der Verkehrsflächen als auch der Bebauung in den festgesetzten Baugebieten als vollständig realisiert anzusehen. 

Entsprechend der Entstehungszeit weist der Bebauungsplan in Teilbereichen der städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen der Art der Nutzung auf und hat insgesamt eine geringe Regelungsdichte sowohl in Art und Maß der Nutzung als auch in Baugestaltungsfestsetzungen. Die Rechtswirksamkeit einzelner Festsetzungen ist zweifelhaft.

Der Bebauungsplan Nr. II „Am Schächer“ soll soweit ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht, bauplanungsrechtlich durch neue Bebauungspläne abgelöst werden.

Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Neuplanung soll für einzelne Teilbereiche gesondert geprüft werden, inwieweit die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung ausreicht.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/3 „Goswinstraße / Flachsbleiche“, soll ein erster Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. II „Am Schächer“ abgelöst werden.

Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/3 „Goswinstraße / Flachsbleiche“ sollen Potenziale der Innenentwicklung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB geprüft werden.

 

Mit der Aufstellung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanes Nr. II/3 „Goswinstraße / Flachsbleiche“ soll unter Berücksichtigung der Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. II die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung für einen Teilbereich des Wohngebietes südlich der Wilhelmstraße erfolgen.

 

In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. II/3 „Goswinstraße / Flachsbleiche“, Erkelenz-Mitte gefasst, die Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes beauftragt sowie die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens n. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1BauGB beschlossen werden.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Bebauungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung  vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.


Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

1.   Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/3 „Goswinstraße / Flachsbleiche“, Erkelenz-Mitte wird beschlossen.

2.Die Verwaltung wird beauftragt, einen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. II/3 „Goswinstraße / Flachsbleiche“, Erkelenz-Mitte unter Berücksichtigung der Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. II „Am Schächer“ zu erarbeiten.                                             

3.Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. II/3 „Goswinstraße / Flachsbleiche“, Erkelenz-Mitte ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.“


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlage:

Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. II/3 „Goswinstraße / Flachsbleiche“, Erkelenz-Mitte

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 A 4.6 Übersicht Geltungsbereich BBP_II_3 (387 KB)