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Tatbestand: Gemäß § 14 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) hat der Eigenbetrieb vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht insbesondere aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Nach § 4 der EigVO ist der Wirtschaftsplan vom Rat festzustellen.
Der Erfolgsplan als Teil des Wirtschaftsplanes setzt die Erträge in Höhe von 10.537.835 Euro und die Aufwendungen in Höhe von 8.244.445 Euro fest. Daraus ergibt sich ein Gewinn in Höhe von 2.293.390 Euro.
Der Vermögensplan, ebenfalls Teil des Wirtschaftsplanes, sieht Einzahlungen in Höhe von 7.796.934 Euro und Auszahlungen in Höhe von 11.064.000 Euro vor. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einzahlungen und unter Einsatz der aus Abschreibungen erwirtschafteten Eigenmittel ergibt sich ein Kreditbedarf in Höhe von 6.374.934 Euro. Verpflichtungsermächtigungen werden in 2016 in Höhe von 2.850.000 Euro veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätsdarlehen, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt.
Die Stellenübersicht als Teil des Wirtschaftsplanes enthält keine Stellen, da diese im Stellenplan der Stadt enthalten sind. Zur Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes bedient er sich des Personals der Stadt. Die hierfür anfallenden Personalkosten werden vom Eigenbetrieb erstattet.
Nach § 18 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) ist eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zusammen mit dem Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Entwurf dieser fünfjährigen Planung liegt als Anlage vor und kann ggfls. im Einzelnen erläutert werden. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Aufgrund der §§ 1, 4 und 18 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S.15), in der derzeit aktuellen Fassung, wird:
Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Wirtschaftsplan 2016 einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung 2015 bis 2019
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